| name | kueschk-berufung-und-revision-lag-bag |
| title | Berufung und Revision: LAG und BAG |
| description | Berufung beim Landesarbeitsgericht und Revision beim BAG: Fristen je einen Monat und zwei Monate; Zulassungsgründe Revision; Kosten ab zweiter Instanz; Divergenzrevision; typische Revisionszulassungsgründe. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/arbeitsrecht/skills/kueschk-berufung-und-revision-lag-bag |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
Berufung und Revision: LAG und BAG
Triage zu Beginn — kläre vor Rechtsmittelentscheidung
- Wann wurde das Urteil zugestellt? (Berufungsfrist: 1 Monat ab Zustellung)
- Was ist der Berufungsbeschwerdewert? (> 600 EUR oder Kündigung? → Berufung statthaft)
- Ist ein Anwalt bereits mandatiert? (Anwaltszwang ab LAG zwingend, § 11 Abs. 4 ArbGG)
- Welche Fehler hat das Erstgericht gemacht? → Schwerpunkt der Berufungsbegründung festlegen
- Lohnt sich die Berufung wirtschaftlich? (Kostenrisiko ab zweiter Instanz!)
Zentrale Normen
- § 64 ArbGG — Berufung beim LAG; Statthaftigkeit und Beschwerdewert
- § 66 ArbGG — Berufungs- und Begründungsfristen (je 1 Monat/2 Monate)
- § 11 Abs. 4 ArbGG — Anwaltszwang ab zweiter Instanz (LAG)
- § 72 ArbGG — Revisionszulassung und Zulassungsgründe
- § 72a ArbGG — Nichtzulassungsbeschwerde
- § 74 ArbGG — Revisionsfristen (1 Monat/2 Monate)
- § 12a ArbGG — Keine Kostenerstattung erste Instanz; ab LAG gilt ZPO-Kostenrecht
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Zweite Instanz — Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG)
Voraussetzungen der Berufung
Gegen Urteile des Arbeitsgerichts kann Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingelegt werden (§ 64 ArbGG).
Zulässigkeit der Berufung:
- Statthaft, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) oder
- Das Arbeitsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat (§ 64 Abs. 2 lit. a ArbGG) oder
- Streit über Kündigung nach §§ 4, 7 KSchG (Berufung immer statthaft, § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG)
Fristen (Berufung) — AUSSCHLUSSFRISTEN
| Frist | Dauer | Beginn |
|---|
| Berufungsfrist | 1 Monat | Zustellung des Urteils |
| Berufungsbegründungsfrist | 2 Monate | Zustellung des Urteils |
Wichtig: Beide Fristen sind Ausschlussfristen — keine Verlängerung nach Ablauf, keine Wiedereinsetzung (außer bei unverschuldetem Hindernis nach § 233 ZPO).