| name | kueschk-streitwert-kostenfolge-prozesskostenhilfe |
| title | Streitwert, Kostenfolge und Prozesskostenhilfe |
| description | Streitwert nach § 42 GKG drei Bruttomonatsgehaelter; § 12a ArbGG keine Kostenerstattung erste Instanz; Ausnahme Berufung; Prozesskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO für einkommensschwache Parteien; praktische Hinweise zu Gerichtskosten. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/arbeitsrecht/skills/kueschk-streitwert-kostenfolge-prozesskostenhilfe |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
Streitwert, Kostenfolge und Prozesskostenhilfe
Zweck
Wer eine Kündigungsschutzklage einreicht, muss die Kostenrisiken kennen. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: In der ersten Instanz gibt es keine Kostenerstattung — jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten.
Streitwert § 42 GKG
Der Streitwert in Kündigungsschutzverfahren wird nach § 42 Abs. 2 GKG berechnet:
Drei Bruttomonatsgehälter bei einer ordentlichen Kündigung.
Beispiel: Monatsgehalt 3000 EUR brutto → Streitwert = 9000 EUR.
Der Streitwert beeinflusst die Gerichtsgebühren und die anwaltlichen Gebühren (RVG).
Keine Kostenerstattung erste Instanz — § 12a ArbGG
Wichtigste Regel im Arbeitsgerichtsprozess:
§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG: In Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten.
Das bedeutet:
- Arbeitnehmer verliert Klage → Er zahlt eigenen Anwalt, aber nicht den Anwalt des Arbeitgebers.
- Arbeitnehmer gewinnt Klage → Er bekommt seinen Anwalt nicht erstattet.
- Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten in der ersten Instanz.
Gerichtskosten: Diese fallen nach dem GKG an und werden nach dem Unterliegensanteil verteilt. Bei vollem Obsiegen zahlt der Arbeitgeber die Gerichtskosten.
Ab Berufung (LAG): Ab dem zweiten Rechtszug gilt das normale Kostenrecht der ZPO — die unterlegene Partei erstattet der obsiegenden die Anwaltskosten. Dies erhöht das Kostenrisiko erheblich.
Prozesskostenhilfe §§ 114 ff. ZPO
Wer die Kosten des Prozesses nicht selbst tragen kann, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.
Voraussetzungen:
- Bedürftigkeit: Einkommen und Vermögen reichen nach den Tabellen nicht aus (§ 115 ZPO).
- Hinreichende Aussicht auf Erfolg: Die Klage darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.
- Mutwilligkeit: Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein.
Antrag: PKH-Antrag mit vollständiger Einkommenserklärung und Belegen beim Arbeitsgericht stellen — am besten zusammen mit der Klageschrift oder kurz danach.
Rechtsfolge: Das Gericht übernimmt die Gerichtskosten und ordnet ggf. einen Rechtsanwalt bei, dessen Gebühren die Staatskasse trägt.
PKH ist ein Darlehen — nach Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht die Rückzahlung verlangen.