Welches Modell bevorzugt der Mandant — Residenzmodell (Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil), Wechselmodell (paritätischer Aufenthalt) oder Begleitumgang?
Alter und Anzahl der Kinder; besondere Bedürfnisse (Behinderung, Krankheit, Schulalter)?
Bestehende Regelungen — gibt es bereits einen gerichtlichen Beschluss, eine notarielle Vereinbarung oder nur mündliche Absprachen?
Konfliktniveau — kooperativ, mittleres Konfliktpotenzial oder Hochkonflikt-Familie?
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung — Gewalt, Sucht, psychische Erkrankung des umgangsberechtigten Elternteils?
Geographische Entfernung der Elternteile — beeinflusst Hol-/Bring-Lösung und Reisekostenverteilung?
Wunsch Kind bekannt? Ist Kind 14+ Jahre (Anhörungspflicht § 159 FamFG), 10–13 Jahre (altersgemäße Berücksichtigung)?
Ist Vollstreckbarkeit der Regelung erforderlich — notarielle Beurkundung, Gerichtsprotokoll oder gerichtlicher Beschluss?
Rechtsgrundlagen
Norm
Inhalt
§ 1684 Abs. 1 BGB
Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; Pflicht jedes Elternteils zum Umgang
§ 1684 Abs. 2 BGB
Pflicht beider Eltern zur Förderung der Beziehung zum anderen Elternteil (Wohlverhaltensgebot)
Hinwirkungspflicht auf Einvernehmen — Gericht soll Einigung fördern
§ 158 FamFG
Verfahrensbeistand — "Anwalt des Kindes"
§ 159 FamFG
Anhörungspflicht des Kindes ab 14 Jahren; ab 3 Jahren i.d.R. anzuhören
§ 165 FamFG
Vermittlungsverfahren bei Umgangsverweigerung — binnen eines Monats
§ 89 FamFG
Vollstreckung Umgangsregelungen — Ordnungsgeld bis EUR 25.000; Ordnungshaft bis 6 Monate
§ 127a BGB
Notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung
Leitentscheidungen
Gericht
Aktenzeichen
Datum
Kernaussage
BVerfG (1. Kammer 1. Senat)
1 BvR 746/23
07.10.2025
Bei länger andauerndem oder unbefristetem Umgangsausschluss müssen Fachgerichte die dem Kind drohenden Schäden nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret benennen (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Befristeter Umgangsausschluss von drei Jahren zum Schutz von Mutter und Kindern verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Quelle: bundesverfassungsgericht.de — vor Verwendung verifizieren.
BVerfG (1. Kammer 1. Senat)
1 BvR 316/24 / 1 BvR 810/25
28.08.2025
Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Versagung konkreter Umgangsregelungen — Begründungsanforderungen. Quelle: bundesverfassungsgericht.de.
Weitere Rechtsprechung
Live-Verifikation erforderlich
-
keine weitere Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
Modelle im Überblick
Modell
Aufenthaltsverteilung
Kindesunterhalt
Geeignet bei
Residenzmodell Standard
Kind 70–85 % bei Hauptelternteil
Barunterhalt Nicht-Betreuender
Guter bis mittlerer Konflikt
Residenzmodell erweitert
Kind 60–70 % bei Hauptelternteil
Barunterhalt anteilig
Guter Konflikt, Annäherung Wechselmodell
Rechtsprechung live prüfen
Live-Verifikation erforderlich
Live-Verifikation erforderlich
keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
Begleitumgang
Begleitung durch neutral Dritte
Normal
Kindeswohlbedenken, Wiederaufbau Beziehung
Kein Umgang
Ausnahme § 1684 Abs. 4 BGB
Normal
Ernsthafte Kindeswohlgefährdung
Mustervorlagen
Vorlage 1 — Residenzmodell Standard
UMGANGSREGELUNG — RESIDENZMODELL
§ 1 Lebensmittelpunkt
Das Kind [Name], geboren am [Datum], hat seinen
Lebensmittelpunkt bei der Mutter / dem Vater.
§ 2 Regelmäßiger Umgang
Der Vater / die Mutter hat Umgang mit dem Kind:
a) Jeden zweiten Freitag ab 17:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr
b) Jede zweite Woche mittwochs von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr
(oder Schulschluss bis 19:00 Uhr)
§ 3 Schulferien
a) Die Sommerferien werden hälftig geteilt; erste Hälfte
jährlich wechselnd
b) Die Osterferien werden hälftig geteilt; Ostersonntag
und -montag im jährlichen Wechsel
c) Die Herbstferien (1 Woche) im Wechseljahr ganz beim
anderen Elternteil
d) Die Weihnachtsferien: erste Hälfte (Heiligabend bis
27.12.) im Wechseljahr, zweite Hälfte entsprechend
§ 4 Feiertage und Geburtstage
a) Heiligabend bis 14:00 Uhr bei Elternteil A, ab 14:00
Uhr bei Elternteil B; jährlich wechselnd
b) Ostern: Ostersonntag bei Elternteil A (gerades Jahr),
Elternteil B (ungerades Jahr)
c) Geburtstag des Kindes: Wechseljahr; Abholung 14:00 Uhr,
Rückbringung 19:00 Uhr
d) Muttertag / Vatertag: beim jeweiligen Elternteil
§ 5 Holen und Bringen
Abholung und Rückbringung des Kindes erfolgt durch den
Umgangs-Elternteil am Wohnort des betreuenden Elternteils.
Eine Toleranzzeit von 15 Minuten gilt als vereinbart.
§ 6 Auslandsreisen
Mehrtägige Reisen ins Ausland bedürfen der Zustimmung des
anderen Elternteils; Zustimmung gilt als erteilt wenn keine
Ablehnung binnen 5 Tagen nach Anfrage erfolgt.
§ 7 Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB)
Beide Elternteile verpflichten sich, die Beziehung des Kindes
zum anderen Elternteil zu fördern und nichts zu unternehmen,
was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil
beeinträchtigen könnte.
§ 8 Informationspflicht
Beide Elternteile informieren sich gegenseitig über wichtige
Ereignisse (Krankheit, Schule, Arzttermine) zeitnah.
§ 9 Vollstreckbarkeit
Diese Vereinbarung wird notariell beurkundet /
familiengerichtlich gebilligt und ist damit Vollstreckungstitel
nach § 89 FamFG.
Vorlage 2 — Wechselmodell paritätisch
UMGANGSREGELUNG — WECHSELMODELL
§ 1 Paritätisches Betreuungsmodell
Das Kind [Name], geboren am [Datum], lebt im gleichen
Umfang bei beiden Elternteilen.
§ 2 Wochen-Rhythmus
a) Woche A: Das Kind lebt bei Elternteil A
(Sonntag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr der Folgewoche)
b) Woche B: Das Kind lebt bei Elternteil B (alternierend)
c) Übergabe: Sonntags 18:00 Uhr am Wohnort des übergebenden
Elternteils
§ 3 Ferien
a) Sommerferien: je eine Hälfte; Beginn nach Wochenrhythmus
b) Andere Ferien: wie § 3 Residenzmodell
§ 4 Kindesunterhalt
Beim paritätischen Wechselmodell verrechnen sich die
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Mehrverdiener zahlt Ausgleich an den Minderverdienenden
nach Maßgabe der Einkommensunterschiede (berechnet nach
aktueller Düsseldorfer Tabelle).
§ 5 Schule und Kindergarten
Das Kind besucht [Schule] in [Ort]. Schulweg-Entfernung
von beiden Wohnorten maximal [Angabe] km.
§ 6 Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher
Bedeutung (§ 1628 BGB)
Eltern entscheiden gemeinsam; bei Meinungsverschiedenheiten
Schiedsverfahren beim [Jugendamt / Mediator] binnen
2 Wochen.
§ 7 Kommunikation
Wöchentlicher Info-Austausch per [Messenger] über schulische
und gesundheitliche Belange.
Vorlage 3 — Begleitumgang
BEGLEITUMGANG — STUFENPLAN
§ 1 Ausgangslage
Aufgrund [Sachverhalt: Vorwürfe / Entfremdung / Wiederherstellung
Kontakt] findet Umgang zunächst nur in begleitetem Rahmen statt.
§ 2 Begleit-Einrichtung
Begleitung durch [Träger der Jugendhilfe / Jugendamt] in
deren Räumlichkeiten. Kontakt mit Begleitperson im Vorfeld.
§ 3 Frequenz und Dauer (Stufe 1)
Jede zweite Woche; 2 Stunden; mittwochs oder samstags.
§ 4 Übergabe
Übergabe durch neutralen Dritten (Jugendamt-Mitarbeiter);
kein direkter Kontakt der Eltern bei Übergabe.
§ 5 Überprüfung und Steigerung
Nach [3 Monaten]: Überprüfung durch Familiengericht und
Jugendamt. Bei positivem Verlauf Steigerung auf:
Stufe 2: 4 Stunden, 14-täglich
Stufe 3: Samstag 10–18 Uhr ohne Begleitung
Stufe 4: Übernachtung alle 2 Wochen
§ 6 Abbruchklausel
Bei erneuten Vorkommnissen Rückstufung oder Aussetzung
durch Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 BGB.
Sonderregelungen und Klauseln
Säugling / Kleinkind (unter 3 Jahre)
Während der Stillzeit / Eingewöhnungsphase in Kita:
— Umgang zunächst täglich 2 Stunden tagsüber bei Mutter
— Übernachtung frühestens ab [Alter] Monate
— Erweiterung monatlich besprechen
Krankheitsklausel
Bei Krankheit des Kindes: Umgang entfällt; kurzfristig
Mitteilung. Ausgefallener Umgang wird binnen 4 Wochen
nachgeholt soweit Kind fit.
Auslandsklausel (HKÜ-Schutz)
Auslandsreisen jedes Elternteils mit dem Kind ins
Nicht-EU-Ausland:
— Schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils
— Reisedauer und Zielland angeben
— Reisepass des Kindes beim betreuenden Elternteil
— Pass-Herausgabe nur für Reisedauer
Kommunikations-Klausel
Während des Umgangs:
— Telefonat mit dem anderen Elternteil: einmal täglich
maximal 10 Minuten
— Keine dauernde Erreichbarkeits-Anforderung
— Kein Gespräch über Unterhalts- oder Sorgestreit im
Beisein des Kindes
Vollstreckbarkeit
Anforderungen § 89 FamFG
Vollstreckungstitel muss enthalten:
Konkret bestimmbare Umgangszeiten (Tag, Uhrzeit, Datum oder klare Berechnung)
Voraussetzung: Ermahnung durch Gericht; vorsätzliche Zuwiderhandlung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Vermittlungsverfahren § 165 FamFG
Anwendung: Ein Elternteil verweigert regelmäßig den Umgang
Verfahren: Antrag beim Familiengericht; Termin binnen eines Monats
Inhalt: Persönliches Erscheinen beider Eltern + Jugendamt; keine Ordnungsmittel im Termin; Fokus auf Einvernehmen
Vorteil: Weniger eskalativ als Ordnungsmittel; Grundlage für funktionierenden Umgang
Bei Scheitern: Übergang zu Ordnungsmittel § 89 FamFG oder Sorgerechtsänderung § 1671 BGB
Kindeswohlprüfung
Faktoren zugunsten Umgang
Recht des Kindes auf beide Elternteile § 1684 BGB
Positive Eltern-Kind-Beziehung in Vergangenheit
Kein Nachweis konkreter Gefährdung
Faktoren gegen / einschränkend
Faktor
Maßnahme
Häusliche Gewalt gegen Kind
Aussetzung Umgang § 1684 Abs. 4 BGB
Häusliche Gewalt gegen anderen Elternteil
Begleitumgang; Schutzmaßnahmen
Suchtproblematik (Alkohol, Drogen)
Nüchternheitstest als Bedingung; ärztliches Attest
Weitere Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.