| name | condictio-indebiti-813-bgb |
| title | Condictio indebiti — § 813 BGB |
| description | Rückforderung trotz Erfüllung einer einredebehafteten Verbindlichkeit nach § 813 BGB prüfen. Normen: § 813 BGB. Prüfraster: dauernde vs. temporäre Einreden, Verjährungseinrede, Tatbestandsmerkmale. Output: Prüfergebnis condictio indebiti mit Einredenklassifikation. Abgrenzung: nicht condictio § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bei fehlendem Rechtsgrund. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer/skills/condictio-indebiti-813-bgb |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | general |
| language | en |
Condictio indebiti — § 813 BGB
Triage — kläre vor der Prüfung
- Hat der Leistende auf eine Verbindlichkeit gezahlt, gegen die ihm eine dauernde (nicht nur vorübergehende) Einrede zustand?
- Welche konkrete Einrede ist einschlägig — insbesondere: war die Forderung bereits verjährt (§ 214 BGB)?
- Kannte der Leistende die Einrede im Zeitpunkt der Leistung (Ausschluss nach § 813 Abs. 1 S. 2 BGB)?
- Handelt es sich um eine Verbindlichkeit aus einem einseitigen Rechtsgeschäft (Ausschluss § 813 Abs. 2 BGB)?
- Kommt § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) als vorrangige Norm in Betracht?
Zentrale Normen
§ 813 BGB (Rückforderung bei dauernder Einrede) — § 214 BGB (Verjährungseinrede) — § 853 BGB (Einrede der Arglist) — § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) — § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) — § 818 BGB (Umfang der Herausgabe) — § 222 BGB a.F. (Verjährungseinrede, für Altfälle)
Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Zweck
§ 813 BGB ist ein Sonderfall der Leistungskondiktion. Er erlaubt die Rückforderung einer Leistung, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht wurde, gegen die dem Leistenden eine dauernde Einrede zustand.
Obersatz
Wer zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet hat, gegen die ihm eine dauernde Einrede zusteht, kann das Geleistete nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern.
Tatbestandsmerkmale
1. Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit
Der Leistende muss in der Vorstellung gehandelt haben, eine bestehende Schuld zu tilgen. Kein Schenkungswille.
2. Dauernde Einrede
Definition: Eine Einrede, die nicht nur vorübergehend die Durchsetzbarkeit hemmt, sondern die Verbindlichkeit auf Dauer unvollkommen macht.
Beispiele dauernder Einreden:
- Verjährungseinrede (§ 214 BGB) — wichtigster Anwendungsfall.
- Einrede der Arglist (§ 853 BGB) bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.