| name | umfang-der-herausgabe-818-bgb-und-entreicherung |
| title | Umfang der Herausgabe — § 818 BGB und Entreicherung |
| description | Umfang der Bereicherungshaftung nach § 818 BGB bestimmen: Erlangtes, Nutzungen, Surrogate, Wertersatz, Entreicherung, ersparte Aufwendungen und Zurechnung des Wegfalls. Output: Werttabelle mit Einredeprüfung. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer/skills/umfang-der-herausgabe-818-bgb-und-entreicherung |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | general |
| language | de |
Umfang der Herausgabe — § 818 BGB und Entreicherung
Triage — kläre vor der Prüfung
- Was genau wurde erlangt, und ist Herausgabe in Natur noch möglich?
- Wurden Nutzungen oder Surrogate aus dem Erlangten gezogen (§ 818 Abs. 1 Alt. 1 und 2 BGB)?
- Ist der Empfänger noch bereichert, oder hat er das Erlangte verbraucht/verloren (§ 818 Abs. 3 BGB)?
- Kannte der Empfänger den Mangel des Rechtsgrundes — liegt Bösgläubigkeit vor (§ 819 BGB)?
- Ist die Klage bereits zugestellt (Rechtshängigkeit → § 818 Abs. 4 BGB)?
Zentrale Normen
§ 818 Abs. 1 BGB (Herausgabe, Nutzungen, Surrogate) — § 818 Abs. 2 BGB (Wertersatz) — § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherungseinrede) — § 818 Abs. 4 BGB (Rechtshängigkeit) — § 819 BGB (verschärfte Haftung Bösgläubigkeit) — § 292 BGB (Haftung des Schuldners ab Rechtshängigkeit) — §§ 987–993 BGB (EBV, entsprechend anwendbar)
Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Primäranspruch: Herausgabe des Erlangten (§ 818 Abs. 1 BGB)
Gegenstand: Alles Erlangte einschließlich:
- Der Sache oder des Geldbetrags selbst.
- Gezogener Nutzungen (Früchte, Gebrauchsvorteile: § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
- Surrogate: Was der Empfänger aufgrund des erlangten Rechts oder als Ersatz für Zerstörung/Beschädigung erlangt hat (§ 818 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
- ersparte Aufwendungen, wenn der Empfänger eigene Kosten nicht tragen musste.
Vermögensbilanz statt Gegenstandsfixierung
Die Prüfung darf nicht beim Satz enden: "Der Gegenstand ist weg." § 818 BGB verlangt eine Vermögensbilanz:
- Ursprünglich erlangter Vorteil.
- Heute noch vorhandener Vorteil.
- Ersatzwerte, Erlöse, Forderungen, Versicherungsleistungen.
- Nutzungen und Gebrauchsvorteile.