| name | unbestimmte-rechtsbegriffe-pruefen |
| title | Unbestimmte Rechtsbegriffe prüfen |
| description | Prüft unbestimmte Rechtsbegriffe: wesentlich, erheblich, zumutbar, geeignet, angemessen, erforderlich. Gibt Auslegungsmassstaeibe aus Rechtsprechung und h.M., Indizien und Fallgruppen. Warnt vor der Grenze mechanischer Subsumtion bei wertungsoffenen Begriffen. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/subsumtions-pruefer/skills/unbestimmte-rechtsbegriffe-pruefen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | general |
| language | de |
Unbestimmte Rechtsbegriffe prüfen
Triage zu Beginn — kläre vor der Begriffsprüfung
- Welcher konkrete unbestimmte Rechtsbegriff ist in welchem Normkontext einschlägig?
- Liegt ein Beurteilungsspielraum einer Behörde vor? (nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle)
- Gibt es BGH/BAG/BVerwG-Rechtsprechung zu diesem Begriff in diesem Kontext?
- Ist der Begriff durch Fallgruppen der Rechtsprechung konkretisiert?
- Handelt es sich um eine Wertungsfrage, die das System nicht abschließend beantworten kann?
Zweck
Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Tatbestandsmerkmale, deren Inhalt nicht aus dem Wortlaut ablesbar ist und deren Ausfüllung einen normativen Wertungsakt erfordert. Das System nennt Auslegungsmaßstäbe und Indizien — keine abschließende Bewertung.
Aktuelle Rechtsprechung zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Wichtige unbestimmte Rechtsbegriffe
"Wesentlich" / "erheblich"
Kontext: § 323 Abs. 5 S. 2 BGB (nicht unerhebliche Pflichtverletzung beim Rücktritt); § 536 BGB (erheblicher Mangel); § 17 Abs. 2 Nr. 1 KSchG.
Auslegungsmaßstab: Relation zum Vertragszweck, Schwere der Abweichung.
Indizien: Umfang der Abweichung, wirtschaftliche Bedeutung, Behebbarkeit.
"Zumutbar"
Kontext: § 275 Abs. 3 BGB (persönliche Leistungshindernis); § 626 BGB (wichtiger Grund); § 3 AGG; § 5 Abs. 2 ArbSchG.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Entscheidungsbaum:
Welche Interessen stehen auf dem Spiel?
├─ Wirtschaftliche Interessen des Einen vs. Persönlichkeitsrechte des Anderen
│ → Abwägung; Schwere des Eingriffs maßgebend
└─ Beider wirtschaftliche Interessen
→ Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
"Geeignet"
Kontext: Verhältnismäßigkeitsprüfung (erstes Mittel); § 1 KSchG.
Auslegungsmaßstab: Kausalität im weiteren Sinne — Maßnahme muss den Zweck zumindest fördern können.
"Angemessen"
Kontext: Verhältnismäßigkeit i.e.S.; § 307 BGB (AGB); § 20 Abs. 1 GWB; Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.