| name | ausschluss-817-bgb-gesetzes-und-sittenverstoss |
| title | Ausschluss nach § 817 BGB — Gesetzes- und Sittenverstoß |
| description | Bereicherungsanspruch gesperrt durch § 817 S. 2 BGB wegen eigenen Gesetzes- oder Sittenverstosses des Leistenden. Normen: §§ 817 134 138 BGB. Prüfraster: beiderseitiger Verstoß, Sperrwirkung, enge Rückausnahmen nach h.M. Output: Prüfergebnis Ausschlussgrund § 817 BGB und Handlungsempfehlung. Abgrenzung: nicht § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer/skills/ausschluss-817-bgb-gesetzes-und-sittenverstoss |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | litigation |
| language | de |
Ausschluss nach § 817 BGB — Gesetzes- und Sittenverstoß
Triage — kläre vor der Prüfung
- Welcher der beiden Beteiligten hat gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen — nur der Empfänger (§ 817 S. 1), nur der Leistende oder beide (§ 817 S. 2)?
- Welches konkrete Verbotsgesetz oder welche Sittenwidrigkeit ist einschlägig (§ 134, § 138 BGB, § 1 SchwarzArbG, § 299 StGB)?
- Liegt ein strukturelles Machtgefälle oder ein nur den Empfänger schützendes Verbotsgesetz vor (teleologische Reduktion)?
- Wurde die Leistung durch arglistige Täuschung des Empfängers herbeigeführt?
- Wer trägt die Beweislast für den Verstoß des Leistenden?
Zentrale Normen
§ 817 BGB (Kondiktionsausschluss bei Verstoß) — § 134 BGB (Verbotsgesetz) — § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) — § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion) — § 1 Abs. 2 SchwarzArbG — § 299 StGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) — § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung)
Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Norm
§ 817 BGB regelt zwei Fallgruppen:
- Satz 1: Rückforderungsrecht bei verbotenem Zweck des Empfängers.
- Satz 2: Ausschluss der Rückforderung, wenn dem Leistenden selbst ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt.
§ 817 Satz 1 BGB — Verbotener Zweck beim Empfänger
Tatbestand: Der Empfang der Leistung war für den Empfänger mit einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verbunden.
Rechtsfolge: Rückforderungsrecht des Leistenden, auch wenn kein Irrtum vorlag.
§ 817 Satz 2 BGB — Sperrwirkung bei eigenem Verstoß
Tatbestand: Dem Leistenden fällt seinerseits ein solcher Verstoß zur Last.
Die Rückforderung ist ausgeschlossen (in pari turpitudine melior est causa possidentis).