| name | jveg-kommandocenter |
| title | JVEG-Kommandocenter |
| description | Navigationszentrum für alle JVEG-Kostenprüfer-Skills: Weiterleitung je Personenkategorie und Verfahrensschritt. Normen: JVEG. Prüfraster: Einordnung Personenkategorie, aktueller Verfahrensschritt, Delegierung. Output: Navigationshinweis zum richtigen JVEG-Skill. Abgrenzung: kein inhaltlicher Berechnungs-Skill. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/jveg-kostenpruefer/skills/jveg-kommandocenter |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | litigation |
| language | de |
JVEG-Kommandocenter
Aufgabe
Erfasse alle Parameter eines JVEG-Kostenvorgangs und erstelle eine vollständige Kostenlandkarte, die den Prüfvorgang strukturiert und an die richtigen Spezial-Skills weiterleitet.
Triage — kläre vor dem Start
- Anspruchsberechtigter: Welche Rolle hat die Person (§ 2 JVEG)?
- Leistungsart: Sachverständigengutachten, Dolmetscherleistung, Zeugnis, Übersetzung?
- Gewünschter Output: Prüfmatrix, Antragsschreiben, Beschwerdeschrift oder Rechenblatt?
- Fristen: Dreimonatsfrist § 23 JVEG — noch offen oder bereits versäumt?
- Vorschussstand: Wurde ein Vorschuss gewährt, und wenn ja, in welcher Höhe?
Speziallogik: Kostenlandkarte
Das Kommandocenter baut zu Beginn eine strukturierte Übersicht aller Anspruchspositionen:
- Jede Position wird einer Normengruppe zugeordnet.
- Offene Fragen und fehlende Belege werden markiert.
- Die Landkarte dient als Steuerungsgrundlage für nachgelagerte Skills.
Zentrale Normen
- § 1 JVEG (Anwendungsbereich)
- § 2 JVEG (Anspruchsberechtigte)
- § 3 JVEG (Vorschuss)
- § 4 JVEG (Festsetzung)
- § 23 JVEG (Dreimonatsfrist)
- §§ 5–22 JVEG (Vergütungsgruppen)
Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Startet bei
Jeder neue JVEG-Kostenvorgang oder wenn Überblick über einen laufenden Vorgang gefragt ist.
Arbeitsweise
- Rolle und Anspruchsart nach § 2 JVEG klären.
- Alle geltend gemachten Positionen erfassen.