| name | mahnung-zahlungsverzug-mieter |
| title | Mahnung und Kündigung bei Zahlungsverzug (Vermieter / Hausverwaltung) |
| description | Vermietersicht — verfasse Mahnung und ggf. fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters. Prüfroutine deckt Verzug nach § 286 BGB Fälligkeit der Miete (§ 556b Abs. 1 BGB) Mahnschreiben Aufrechnungsverbot fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (eine Monatsmiete plus zwei aufeinanderfolgende Termine oder Rückstand von zwei Monatsmieten über zwei Termine) hilfsweise ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB und Schonfristzahlung des Mieters nach § 569 Abs. 3 BGB (Nachholung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage). Erzeugt gestuftes Schreibenpaket mit Disclaimer. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/mietrecht/skills/mahnung-zahlungsverzug-mieter |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | real-estate |
| language | de |
Mahnung und Kündigung bei Zahlungsverzug (Vermieter / Hausverwaltung)
Disclaimer (Schlüsselstelle, mehrfach)
Eine Zahlungsverzugskündigung ist die mietrechtlich folgenreichste Erklärung. Eine formale oder materielle Fehlkündigung ist unwirksam und kann zu Schadensersatzanspruechen des Mieters führen. Vor Versand einer fristlosen Kündigung ist eine fachanwaltliche Prüfung dringend empfohlen. Diese Auto-Erstellung ersetzt nicht die anwaltliche Vertretung.
Workflow
Schritt 1 — Fälligkeit und Verzug prüfen
- Fälligkeit der Miete: spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats (§ 556b Abs. 1 BGB) — soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
- Verzug ohne Mahnung tritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein wenn die Miete kalendermaessig bestimmt ist (was bei § 556b BGB der Fall ist).
- Eine Mahnung ist also rechtlich nicht zwingend — als Vorstufe zur Kündigung aber dringend empfohlen (Beweisbarkeit gutes Verhältnis Schonfristoption).
Schritt 2 — Mahnschreiben
- Sachliche knappe Aufforderung zur Zahlung des konkreten Rückstands.
- Frist zur Zahlung (eine bis zwei Wochen genügen wegen Verzugs).
- Hinweis auf drohende Kündigung wenn nicht gezahlt wird.
- Hinweis auf laufende Verzugszinsen (§ 288 BGB).
Schritt 3 — Voraussetzungen der fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist zulässig wenn:
- Variante a: der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete im Verzug ist. "Nicht unerheblich" = mehr als eine Monatsmiete.
- Variante b: in einem Zeitraum der sich über mehr als zwei Termine erstreckt mit einem Betrag in Verzug ist der zwei Monatsmieten erreicht.
Was zur Miete zählt: Grundmiete plus Nebenkostenvorauszahlungen plus etwaige Heizkostenvorauszahlungen.
Schritt 4 — Ordentliche Kündigung als Hilfsantrag (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
- Hilfsweise zur fristlosen Kündigung ist die ordentliche Kündigung wegen erheblicher schuldhafter Pflichtverletzung zulässig.
- Frist nach § 573c BGB (drei sechs oder neun Monate je nach Mietdauer).
- Empfehlung: in einem Schreiben fristlos hilfsweise ordentlich kündigen.
Schritt 5 — Formale Anforderungen (§ 568 Abs. 1 BGB)
- Schriftform zwingend mit eigenhändiger Unterschrift aller Vermieter.
- Begründung im Schreiben — konkrete Aufstellung der rückständigen Monate und Betraege (§ 569 Abs. 4 BGB).