| name | anbieter-werden-art-25 |
| title | Anbieter-Werden — Art. 25 KI-VO |
| description | Betreiber Einführer oder Haendler fragt: Werde ich durch mein Verhalten selbst zum Anbieter eines KI-Systems mit allen daraus folgenden Pflichten? Art. 25 KI-VO Re-Provisioning. Prüfraster: vier Fallgruppen wesentliche Aenderung des Systems Bestimmungsaenderung Inverkehrbringen unter eigenem Namen Hochrisiko-Abdeckung ohne Anbieterbenennung. Output: Entscheidungsbaum mit Ja/Nein-Ergebnis und konkreten Folgepflichten. Abgrenzung zu rolle-anbieter-prüfen-art-3-nr-3 (Grunddefinition) und betreiber-deployer-pflichten-art-26 (Betreiberpflichten). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/anbieter-werden-art-25 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | regulatory |
| language | de |
Anbieter-Werden — Art. 25 KI-VO
Zweck
Art. 25 KI-VO ist eine zentrale Schutznorm der KI-VO: Sie verhindert, dass Akteure durch die Wahl einer bestimmten Rolle in der Lieferkette den strengen Anbieter-Pflichten ausweichen. Wer unter bestimmten Umständen ein KI-System weiterverbreitet oder verändert, wird selbst zum Anbieter — mit allen Konsequenzen.
Vier Fallgruppen (Art. 25 Abs. 1 KI-VO)
Fallgruppe 1 — Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Marke
Wer ein Hochrisiko-KI-System oder GPAI-Modell unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt, wird Anbieter — unabhängig davon, ob er das System selbst entwickelt hat.
Prüffragen:
- Bringen Sie ein fremdes KI-System unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke auf den Markt?
- Erscheint der ursprüngliche Anbieter im Vertrag, in der Dokumentation oder gegenüber dem Endkunden noch sichtbar?
Wenn ja zum ersten, nein zum zweiten: → Sie werden Anbieter nach Art. 25 Abs. 1 lit. a KI-VO.
Konsequenz: Sie müssen alle Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO erfüllen, einschließlich Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Registrierung in der EU-Datenbank.
Fallgruppe 2 — Wesentliche Änderung nach dem Inverkehrbringen
Ein Betreiber oder Händler, der ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System wesentlich verändert, wird Anbieter.
Was ist eine wesentliche Änderung?
Nach Art. 3 Nr. 23 KI-VO ist eine wesentliche Änderung eine Änderung des KI-Systems nach seinem Inverkehrbringen, die die Konformität des Systems mit den Anforderungen beeinflussen kann oder die dazu führt, dass sich der Verwendungszweck, für den das KI-System bewertet wurde, verändert.
Beispiele für wesentliche Änderungen:
- Erneutes Training des Modells mit neuen Daten
- Änderung der Modellarchitektur
- Anpassung der Ausgaben des Systems in einer Weise, die neue Entscheidungen ermöglicht
- Erweiterung des Einsatzbereichs auf neue Nutzergruppen oder neue Entscheidungstypen
- Konfiguration, die zu einer Änderung der Systemfunktionalität führt
Prüffragen:
- Haben Sie technische Änderungen am System vorgenommen (Code, Modell, Parameter)?
- Haben Sie den Einsatzbereich oder die Zielgruppe verändert?
- Haben Sie Konfigurationen vorgenommen, die über die vom Anbieter vorgesehenen Optionen hinausgehen?
Fallgruppe 3 — Änderung des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks
Wer das KI-System für einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zweck einsetzt, wird Anbieter — auch ohne technische Änderung.