| name | begrenztes-risiko-art-50-transparenzpflichten |
| title | Begrenztes Risiko — Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO |
| description | Unternehmen setzt Chatbot Deepfake-Tool oder KI-Textgenerator ein und fragt: Welche Hinweispflichten treffen uns gegenüber Nutzern? Art. 50 KI-VO begrenztes Risiko. Prüfraster: Chatbot-Hinweispflicht Art. 50 Abs. 1 KI-VO Deepfake-Kennzeichnungspflicht Art. 50 Abs. 4 KI-VO KI-generierter Text bei öffentlichem Interesse Art. 50 Abs. 2 KI-VO Emotionserkennung Art. 50 Abs. 3 KI-VO. Output: Checkliste Pflichten und Musterkennzeichnungstexte. Abgrenzung zu verbotene-praktiken-art-5 (Hochrisiko-Verbote) und begrenztes-risiko ist kein Hochrisiko. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/begrenztes-risiko-art-50-transparenzpflichten |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | regulatory |
| language | de |
Begrenztes Risiko — Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO
Zweck
KI-Systeme mit begrenztem Risiko unterliegen keinen umfangreichen Vorab-Pflichten wie Hochrisiko-Systeme, aber sie unterliegen Transparenzpflichten gegenüber den Nutzern. Art. 50 KI-VO enthält drei Kategorien von Transparenzpflichten.
Kategorie 1 — Chatbot-Hinweispflicht (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)
Anwendungsbereich: Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren (Chatbots, virtuelle Assistenten).
Pflicht: Sicherstellen, dass natürliche Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren — es sei denn, dies ist aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich.
Prüffragen:
- Handelt es sich um ein System, das in natürlicher Sprache mit Menschen interagiert?
- Wissen die Nutzer, dass sie mit einem KI-System sprechen?
- Ist es aus dem Kontext heraus offensichtlich (z.B. explizit als Chatbot vermarktet)?
Ausnahme: Wenn offensichtlich ist, dass ein KI-System interagiert (z.B. durch die Plattformgestaltung oder Produktbeschreibung), entfällt die aktive Hinweispflicht.
Form des Hinweises: Die KI-VO schreibt keine bestimmte Form vor. Der Hinweis muss jedoch klar und verständlich sein. Empfehlung: Hinweis zu Beginn der Interaktion, nicht in den AGB vergraben.
Ausnahme für Strafverfolgung: Art. 50 Abs. 5 KI-VO ermöglicht es Strafverfolgungsbehörden unter engen Voraussetzungen, den Hinweis nicht zu erteilen, wenn die Aufgabe dies erfordert.
Kategorie 2 — Deepfake-Kennzeichnungspflicht (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)
Anwendungsbereich: Betreiber (nicht Anbieter) von KI-Systemen, die Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die täuschend echten echten Personen, Orten oder Gegenständen ähneln.
Pflicht: Die Inhalte als KI-generiert oder KI-manipuliert zu kennzeichnen, auf eine für den Empfänger der Inhalte erkennbare Weise — maschinell lesbar und erkennbar für Dritte.
Ausnahmen (Art. 50 Abs. 2 Unterabsatz 2 KI-VO):
- Inhalte, die zum offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Ausdruck gehören, wenn sie als solche eindeutig kenntlich gemacht sind
- Inhalte, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder nationalen Sicherheit genutzt werden
Prüffragen:
- Erzeugt das System Bilder, Videos, Audio oder Text, die als von realen Personen stammend wirken könnten?
- Wird der Inhalt öffentlich verbreitet?
- Handelt es sich um offensichtliche Satire oder Kunst (dann ggf. Ausnahme)?