| name | airline-standardausreden-pruefen |
| title | Airline-Standardausreden — Katalog und Gegenargumente |
| description | Katalog typischer Standardausreden der Fluggesellschaften mit Gegenargumenten und Pinpoint auf EuGH-Rechtsprechung. Behandelt technischer Defekt wilder Streik Streik der Gewerkschaft Crew-Engpass verdeckter Konstruktionsfehler vorheriger Flugausfall Wetter Slot-Verschiebung Vogelschlag Versaeumung der Meldefrist Akzeptanz der Umbuchung Voucher als Erfuellung Zuständigkeitseinrede. Für Reaktion auf Airline-Ablehnungsschreiben in Skill `forderungsschreiben-mahnung` oder Klage. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/fluggastrechte/skills/airline-standardausreden-pruefen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | aviation |
| language | de |
Airline-Standardausreden — Katalog und Gegenargumente
Beweislast
Generell: Beweislast für außergewöhnliche Umstände und für die Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen liegt bei der Airline (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 — Wortlaut "nachweisen kann"). Pauschale Behauptungen ohne Belege reichen nicht.
Katalog
1. "Technischer Defekt am Flugzeug"
Airline-Argument: technischer Defekt sei außergewöhnlich. Hilft uns nicht.
Gegenargument:
EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07 (Wallentin-Hermann) — technische Defekte sind grundsaetzlich Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und kein außergewöhnlicher Umstand. Volltext auf curia.europa.eu vor Versand aufrufen und Randnummer (typisch Rn. 24 ff.) einsetzen.
Ausnahme: versteckter Konstruktionsfehler des Herstellers — EuGH, Urt. v. 13.6.2025, C-411/23 (curia.europa.eu) — kann ausnahmsweise außergewöhnlich sein, auch wenn die Airline Monate vor dem Flug informiert war.
Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes wenn zB ein vom Hersteller bekannt gegebener Fehler kurz vor dem Flug entdeckt wird oder Sabotage durch Dritte vorliegt.
2. "Wilder Streik unserer Mitarbeiter"
Gegenargument:
Streiks der eigenen Mitarbeiter (auch "wilde Streiks") gehören zum betrieblichen Risikobereich der Airline. EuGH-Linie zum Personalmangel beziehungsweise Streik der eigenen Belegschaft konkret anhand offener Quelle (curia.europa.eu) und konkretem Aktenzeichen zitieren — nicht aus Modellwissen.
3. "Streik einer Gewerkschaft mit ordentlichem Aufruf"
Differenziertes Bild:
Auch Streiks mit ordentlichem Gewerkschaftsaufruf liegen typischerweise im betrieblichen Risikobereich, soweit sie das eigene Personal betreffen. EuGH-Linie konkret aus curia.europa.eu mit Aktenzeichen und Randnummer einsetzen; nicht aus Modellwissen pauschalisieren.
Praktisch: oft im Detail strittig — Airlines berufen sich pauschal; aber zumutbare Maßnahmen sind regelmäßig nicht hinreichend dargelegt.
4. "Crew-Engpass — Crew nicht verfügbar"
Gegenargument:
Crew-Mangel gehört zu den typischen Betriebsrisiken einer Airline. Reserve-Crews vorzuhalten ist ureigene Aufgabe; eine fehlende Reserve-Crew ist kein außergewöhnlicher Umstand.
5. "Vorheriger Flug verspätet — Kettenreaktion"
Gegenargument:
EuGH ständige Rechtsprechung: Verspätungen die aus einer Kette der gleichen Maschine resultieren sind nur dann außergewöhnlich wenn der Vorgang in der Kette selbst außergewöhnlich war und die späteren Verspätungen sich daraus zwingend ergeben. Wenn der erste Vorflug aus Routine-Gründen verspätet war ist die Kette nicht außergewöhnlich.