| name | eu-datenbank-registrierung-art-49-und-71 |
| title | EU-Datenbank-Registrierung — Art. 49 und 71 KI-VO |
| description | Anbieter oder Betreiber von Hochrisiko-KI fragt: In welcher EU-Datenbank muss ich mein KI-System registrieren und wann? Art. 49 und 71 KI-VO Registrierungspflichten. Prüfraster: Anbieter vor Inverkehrbringen Pflicht Art. 49 Abs. 1 öffentliche Stellen als Betreiber vor Verwendung Art. 49 Abs. 3. Inhalt nach Anhang VIII Fristen Vertraulichkeit vs. öffentliche Zugaenglichkeit Mindestfelder. Output: Registrierungs-Checkliste und Muster-Registrierungsdatensatz. Abgrenzung zu hochrisiko-konformitätsbewertung-art-43-bis-49 (Konformitätsbewertung) und hochrisiko-bestätigt-end-to-end-roadmap (Gesamt-Roadmap). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/eu-datenbank-registrierung-art-49-und-71 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
EU-Datenbank-Registrierung — Art. 49 und 71 KI-VO
Zweck
Art. 49 und 71 KI-VO verpflichten Anbieter und bestimmte Betreiber, ihre Hochrisiko-KI-Systeme in einer öffentlich zugänglichen EU-Datenbank zu registrieren. Dieser Skill klärt, wer wann was registrieren muss.
Wer muss sich registrieren?
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 49 Abs. 1 KI-VO)
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III KI-VO müssen sich und ihr System in der EU-Datenbank registrieren, bevor sie das System in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Ausnahme: Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 (Sicherheitsbauteile nach Anhang I) werden im Rahmen der sektorbezogenen Konformitätsbewertung registriert — eine separate Registrierung in der KI-VO-Datenbank ist nicht gesondert vorgeschrieben (Art. 49 Abs. 4 KI-VO).
Betreiber aus dem öffentlichen Sektor (Art. 49 Abs. 3 KI-VO)
Betreiber, die öffentliche Einrichtungen sind (Behörden, staatliche Stellen), müssen sich ebenfalls registrieren, bevor sie ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III einsetzen. Dies gilt auch, wenn das System bereits vom Anbieter registriert wurde — Betreiber registrieren ihren Einsatz gesondert.
Prüffragen für Betreiber:
- Sind Sie eine Behörde oder sonstige öffentliche Einrichtung?
- Setzen Sie ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III ein?
GPAI-Modell-Anbieter
Anbieter von GPAI-Modellen (auch solcher ohne systemisches Risiko) müssen bestimmte Informationen nach Art. 71 KI-VO in der EU-Datenbank registrieren.
Zeitpunkt der Registrierung
Anbieter: Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems.
Betreiber (öffentliche Stellen): Vor der Inbetriebnahme des Systems.
GPAI-Anbieter: Vor dem Inverkehrbringen des GPAI-Modells.
Inhalt der Registrierung (Anhang VIII KI-VO)
Die Registrierung muss folgende Informationen enthalten:
Angaben zum Anbieter:
- Name und Anschrift sowie — sofern vorhanden — Handelsregisternummer des Anbieters
- Kontaktdaten
- Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten
Angaben zum KI-System:
- Handelsnamen und Bezeichnung des Systems
- Beschreibung des Verwendungszwecks
- Status des Systems (in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, zurückgezogen)
- Typ und Art des KI-Systems
- Kurzbeschreibung der Fähigkeiten und Grenzen des Systems
- Mitgliedstaat(en), in dem/denen das System in Verkehr gebracht wurde