| name | hochrisiko-transparenz-und-informationen-fuer-betreiber-art-13 |
| title | Transparenz und Informationen für Betreiber — Art. 13 KI-VO |
| description | Anbieter von Hochrisiko-KI fragt: Welche Informationen muessen wir dem Betreiber in der Gebrauchsanweisung zur Verfuegung stellen? Art. 13 KI-VO Transparenz und Informationspflichten. Prüfraster: Gebrauchsanweisung Mindestinhalt Art. 13 Abs. 3 Systembeschreibung Zweck Genauigkeitsmetriken Risiken menschliche Aufsicht Verstaendlichkeitsanforderungen Sprachanforderungen Aktualisierungspflichten. Output: Vorlage Gebrauchsanweisung Hochrisiko-KI. Abgrenzung zu hochrisiko-technische-dokumentation-art-11-und-anhang-iv (interne Doku) und begrenztes-risiko-art-50-transparenzpflichten (Endnutzer-Transparenz). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/hochrisiko-transparenz-und-informationen-fuer-betreiber-art-13 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
Transparenz und Informationen für Betreiber — Art. 13 KI-VO
Zweck
Art. 13 KI-VO verpflichtet Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, Betreibern ausreichende Informationen zu liefern, damit diese das System sicher und bestimmungsgemäß einsetzen können. Die Gebrauchsanweisung ist damit ein zentrales Compliance-Instrument.
Grundprinzip: Transparenz durch Design
Hochrisiko-KI-Systeme müssen so konzipiert und entwickelt werden, dass ihr Betrieb für Betreiber in ausreichendem Maß transparent ist, sodass diese die Ausgaben des Systems interpretieren und angemessen nutzen können.
Mindestinhalt der Informationen für Betreiber (Art. 13 Abs. 3 KI-VO)
Pflichtinhalt 1 — Identität und Kontaktdaten des Anbieters
Name und Anschrift des Anbieters sowie gegebenenfalls seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten.
Pflichtinhalt 2 — Merkmale, Fähigkeiten und Grenzen
- Verwendungszweck des Systems
- Leistungsniveau, einschließlich Genauigkeitsmetriken und Robustheit
- Bekannte Grenzen und Einschränkungen
- Umstände, die die Leistung des Systems beeinflussen können
- Auswirkungen auf betroffene Personen oder Gruppen, die als relevant erkannt wurden
Pflichtinhalt 3 — Eingaben und Ausgaben
- Eingabedaten, für die das System ausgelegt ist
- Beschreibung der Ausgaben und ihrer Bedeutung
- Hinweise zur Interpretation der Ausgaben
Pflichtinhalt 4 — Menschliche Aufsicht
- Beschreibung der erforderlichen menschlichen Aufsichtsmaßnahmen
- Technische Maßnahmen für menschliche Aufsicht (Stopp-Funktion, manuelle Übersteuerung)
- Anweisungen für das Eingreifen
Pflichtinhalt 5 — Änderungen nach Inverkehrbringen
Wenn das System nach dem Inverkehrbringen verändert wurde oder werden kann, sind die Auswirkungen auf die Informationen für Betreiber entsprechend anzupassen.
Pflichtinhalt 6 — Computerressourcen und IT-Sicherheit
Anforderungen an Hardware und Software sowie bekannte Cybersicherheitsmaßnahmen.
Sprache und Format
Die Informationen müssen:
- In einer für Betreiber verständlichen Sprache verfasst sein — in der oder den Sprachen, die im jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschrieben oder üblich sind
- Klar und prägnant formuliert sein
- In maschinenlesbarer Form vorliegen (soweit technisch sinnvoll)
- Klare Anweisungen für den sicheren Einsatz enthalten
Prüffragen:
- In welcher Sprache ist die Gebrauchsanweisung verfasst?
- Ist sie für Betreiber ohne Fachjargon verständlich?