| name | persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3 |
| title | Persönlicher Anwendungsbereich — Rollen nach Art. 3 KI-VO |
| description | Erster Schritt der KI-VO-Prüfung: Wer ist betroffen? Unternehmen fragt welche Rolle es in der KI-VO einnimmt. Art. 3 KI-VO Rollendefinitionen. Prüfraster: Anbieter Art. 3 Nr. 3 Betreiber Art. 3 Nr. 4 Einführer Art. 3 Nr. 6 Haendler Art. 3 Nr. 7 Produkthersteller Art. 25 Bevollmaechtigter Art. 22. Output: Rollenzuordnungsentscheidung als Einstieg für alle weiteren Pflichten-Skills. Abgrenzung zu rolle-anbieter-prüfen-art-3-nr-3 und rolle-betreiber-prüfen-art-3-nr-4 (detaillierte Rollenentscheidungsbaeume). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
Persönlicher Anwendungsbereich — Rollen nach Art. 3 KI-VO
Zweck
Die Pflichten nach der KI-VO hängen entscheidend von der Rolle des Nutzers in der KI-Wertschöpfungskette ab. Dieser Skill gibt einen Überblick über alle Rollen und leitet zur detaillierten Rollenprüfung weiter. Mehrere Rollen können gleichzeitig bestehen.
Rollen im Überblick
Anbieter (provider) — Art. 3 Nr. 3 KI-VO
Wer ein KI-System oder ein GPAI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt — entgeltlich oder unentgeltlich.
Detailprüfung: rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3
Betreiber (deployer) — Art. 3 Nr. 4 KI-VO
Wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das System wird für persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten genutzt.
Detailprüfung: rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4
Einführer (importer) — Art. 3 Nr. 6 KI-VO
Wer ein in einem Drittland in Verkehr gebrachtes KI-System in der EU in Verkehr bringt.
Detailprüfung: einfuehrer-importer-pflichten-art-23
Händler (distributor) — Art. 3 Nr. 7 KI-VO
Wer ein KI-System in der Lieferkette zur Verfügung stellt, ohne Anbieter oder Einführer zu sein, und wer das System nicht wesentlich verändert.
Detailprüfung: haendler-distributor-pflichten-art-24
Bevollmächtigter — Art. 3 Nr. 5 KI-VO
Eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter eines in einem Drittland ansässigen schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zu erfüllen.
Detailprüfung: bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25
Produkthersteller — Art. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KI-VO
Wer ein KI-System als Sicherheitsbauteil in ein Produkt integriert, das unter Anhang I gelistete Unionsvorschriften fällt, und das Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt.
Detailprüfung: bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25
Mehrfachrollen
In der Praxis sind Mehrfachrollen häufig:
- Wer ein fremdes KI-System wesentlich verändert und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, wird zum Anbieter (Art. 25 KI-VO) →
anbieter-werden-art-25
- Wer ein System selbst entwickelt und auch selbst einsetzt, ist gleichzeitig Anbieter und Betreiber.
- Einführer können unter bestimmten Bedingungen als Anbieter behandelt werden (Art. 23 Abs. 4 KI-VO).
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