| name | sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12 |
| title | Sachliche Ausschlüsse — Art. 2 Abs. 3 bis 12 KI-VO |
| description | Unternehmen fragt: Faellt unser KI-System möglicherweise voellig aus dem Anwendungsbereich der KI-VO heraus? Art. 2 Abs. 3 bis 12 KI-VO sachliche Ausnahmen. Prüfraster: Militaer und nationale Sicherheit Art. 2 Abs. 3 wissenschaftliche Forschung Art. 2 Abs. 6 Open-Source-Ausnahmen Art. 2 Abs. 12 persoenliche nicht berufliche Nutzung Art. 2 Abs. 10. Enge Auslegung Fallstricke kommerzielle Nutzung schließt Ausnahme meist aus. Output: Ausnahme-Entscheidungsbaum mit Voraussetzungen. Abgrenzung zu rückausnahme-art-6-abs-3 (nur Hochrisiko-Ausnahme) und territorialer-anwendungsbereich-art-2 (räumlicher Bereich). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
Sachliche Ausschlüsse — Art. 2 Abs. 3 bis 12 KI-VO
Zweck
Art. 2 KI-VO enthält eine Reihe expliziter sachlicher Ausnahmen. Dieser Skill prüft, ob eine dieser Ausnahmen einschlägig ist und damit der Anwendungsbereich der KI-VO insgesamt oder für bestimmte Pflichten ausgeschlossen ist.
Ausnahme 1 — Militärische und nationale Sicherheitszwecke (Art. 2 Abs. 3 KI-VO)
Die KI-VO gilt nicht für KI-Systeme, die ausschließlich für militärische Zwecke oder für Zwecke der nationalen Sicherheit entwickelt oder eingesetzt werden.
Prüffragen:
- Ist der Einsatzzweck ausschließlich militärisch oder national sicherheitsbezogen?
- Handelt es sich um eine staatliche Sicherheitsbehörde oder Streitkräfte?
Enge Auslegung: Die Ausnahme gilt nur für den jeweiligen spezifischen Einsatzzweck. Ein System, das sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt wird (Dual-Use), fällt für den zivilen Teil unter die KI-VO.
Ausnahme 2 — Behörden von Drittstaaten und internationale Organisationen (Art. 2 Abs. 4 KI-VO)
KI-Systeme, die von Drittstaatsbehörden oder internationalen Organisationen im Rahmen von Kooperationsabkommen eingesetzt werden, können vom Anwendungsbereich ausgenommen sein.
Hinweis: Diese Ausnahme ist eng und setzt konkrete Abkommen voraus. Im Zweifel gilt die KI-VO.
Ausnahme 3 — Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung (Art. 2 Abs. 6 KI-VO)
KI-Systeme, die ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und eingesetzt werden, unterliegen bis zu ihrer Inverkehrbringung oder Inbetriebnahme nicht der KI-VO.
Prüffragen:
- Wird das System ausschließlich intern zu Forschungszwecken eingesetzt?
- Findet kein Inverkehrbringen oder keine Inbetriebnahme statt?
- Werden betroffene Personen nicht durch das System in relevantem Ausmaß beeinträchtigt?
Fallstrick: Sobald das System aus der Forschungsphase herausgeht und real eingesetzt wird, gilt die KI-VO. Pilotprojekte mit echten Nutzern oder Betroffenen fallen in der Regel bereits unter die KI-VO.
Ausnahme 4 — Rein persönliche, nicht berufliche Nutzung (Art. 2 Abs. 10 KI-VO)
Die KI-VO gilt nicht für natürliche Personen, die KI-Systeme für rein persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten nutzen.
Prüffragen:
- Nutzt der Nutzer das System als Privatperson, nicht im Rahmen einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit?
- Sind keine anderen Personen durch die Nutzung betroffen, die nicht eingewilligt haben?
Fallstrick: Sobald die Nutzung beruflich oder im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt, gilt diese Ausnahme nicht. Freiberufler und Selbstständige fallen nicht unter die Ausnahme, wenn sie das System für ihre berufliche Tätigkeit nutzen.