| name | grundrechte-pruefung-de-und-grch |
| title | Grundrechte prüfen — GG und GRCh |
| description | Prüft Grundrechte nach GG (Drei-Schritt: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) und GRCh (Art. 51/52 GRCh). Unterscheidet Abwehr-, Leistungs- und Schutzpflichtdimension. Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/subsumtions-pruefer/skills/grundrechte-pruefung-de-und-grch |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | constitutional |
| language | de |
Grundrechte prüfen — GG und GRCh
Zweck
Dieser Skill führt die klassische Grundrechtsprüfung nach dem Grundgesetz und der Grundrechtecharta durch. Er unterscheidet die Schutzrichtungen der Grundrechte, klärt den Anwendungsbereich der GRCh und führt die Verhältnismäßigkeitsprüfung strukturiert durch.
Drei-Schritt-Schema der Grundrechtsprüfung
Schritt 1 — Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich: Welches Verhalten, welche Rechtspositionen schützt das Grundrecht?
- Art. 5 Abs. 1 GG: Meinungsfreiheit — Werturteile; keine Tatsachenbehauptungen (str.); keine Schmähkritik
- Art. 12 Abs. 1 GG: Berufsfreiheit — Wahl und Ausübung von Beruf und Arbeit
- Art. 14 Abs. 1 GG: Eigentum — vermögenswerte Rechtspositionen; kein künftiger Erwerb
- Art. 2 Abs. 1 GG: Allgemeine Handlungsfreiheit — Auffanggrundrecht
- Art. 3 Abs. 1 GG: Gleichheitssatz — kein Differenzierungsverbot; nur willkürliche Ungleichbehandlung verboten
Persönlicher Schutzbereich: Wer ist Träger des Grundrechts? Natürliche Personen; juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG), soweit das Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist.
Schritt 2 — Eingriff
Klassischer Eingriff: Finaler, unmittelbarer, rechtlicher, imperativer Akt staatlicher Gewalt.
Moderner Eingriffsbegriff: Auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen können Eingriff sein, wenn sie in ihrer Intensität einem Eingriff gleichkommen (BVerfG ständige Rechtsprechung — Osho, Glykol).
Abgrenzung: Nicht jede nachteilige staatliche Maßnahme ist ein Grundrechtseingriff. Rein fiskalisches Handeln, einfachgesetzliche Regelungen ohne Schutzbereichsbezug: kein Eingriff.
Schritt 3 — Rechtfertigung
Schranken
Die Schranke des Grundrechts bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff gerechtfertigt werden kann:
- Einfacher Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG): Eingriff durch jedes formelle Gesetz möglich
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 11 Abs. 2 GG): nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter
- Schrankenlos (absolute Grundrechte, z. B. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG): kein Eingriff möglich, nur Schutzbereichsabgrenzung
Verhältnismäßigkeitsprüfung (Schranken-Schranke)
- Legitimer Zweck: Staatliches Ziel muss verfassungsrechtlich erlaubt sein
- Geeignetheit: Maßnahme muss Zweck fördern können
- Erforderlichkeit: Kein gleich geeignetes, milderes Mittel
- Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.): Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Zielerreichung stehen; Abwägung Eingriffsschwere vs. Gemeinwohlgewicht