| name | vertragsrecht-anpassen |
| title | Kanzleiprofil anpassen |
| description | Geführte Anpassung des Kanzleiprofils im Vertragsrecht — ändert einzelne Einstellungen ohne erneutes Erstgespräch. Lädt, wenn der Nutzer "Profil anpassen", "Playbook ändern", "Eskalation aktualisieren", "Klauselposition ändern" oder "konfigurieren" sagt. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vertragsrecht/skills/vertragsrecht-anpassen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | contracts |
| language | de |
Kanzleiprofil anpassen
Zweck
Diese Skill ermöglicht die gezielte Anpassung einzelner Einstellungen im
Kanzleiprofil, ohne das vollständige Erstgespräch erneut zu durchlaufen.
Sie eignet sich für Situationen, in denen sich eine Verhandlungsposition,
eine Eskalationsstufe, ein Klauselstandard oder eine Integrationseinstellung
geändert hat.
Lädt, wenn der Nutzer eine einzelne Änderung am bestehenden Profil vornehmen
möchte — nicht für die Ersteinrichtung (dafür: /vertragsrecht:vertragsrecht-kaltstart-interview).
Eingaben
- Die gewünschte Änderung in eigenen Worten: "Ändere meine Haftungsobergrenze
auf 6 Monate", "Neuer Eskalationsansprechpartner für Verträge über 500.000 €",
"Risikobereitschaft auf konservativ setzen"
- Optional: Abschnittsnamen aus dem Kanzleiprofil (Playbook, Eskalation,
Kanzleistil, Integrationen etc.)
Rechtlicher Rahmen
Kernvorschriften
Die zulässige Anpassungsspanne von Vertragsklauseln ist durch zwingendes Recht
begrenzt. Relevante Grenzen:
- § 307 BGB — Unangemessene Benachteiligung; Transparenzgebot. Klauseln,
die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen, sind unwirksam — auch im B2B-Bereich.
- § 308 Nr. 1, 2 BGB — Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (Fristen,
Leistungsänderungsvorbehalte)
- § 309 Nr. 7 BGB — Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit: Haftungsausschluss
für Körperverletzungen und grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam und nicht
verhandelbar
- § 310 Abs. 1 BGB — Im unternehmerischen Verkehr gelten §§ 308, 309 BGB
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- §§ 438, 634a BGB — Gesetzliche Verjährungsfristen für Gewährleistung;
Verkürzung in AGB nur in Grenzen des § 309 Nr. 8 BGB
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
(Zulässige Anpassung von Zinsklauseln; Transparenzgebot bei Änderungsvorbehalten)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
(Unwirksamkeit einer AGB-Klausel bei unangemessener Benachteiligung; § 307 BGB)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
(Unwirksamkeit verkürzter Verjährungsfristen in AGB bei versteckter Klausel)