| name | pflichtenkollision-und-shift-of-fiduciary-duties |
| title | Pflichtenkollision und Shift of Fiduciary Duties in der Krise |
| description | Workflow-Skill zu pflichtenkollision und shift of fiduciary duties. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/krisenfrueherkennung-starug/skills/pflichtenkollision-und-shift-of-fiduciary-duties |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | corporate |
| language | de |
Pflichtenkollision und Shift of Fiduciary Duties in der Krise
Im Normalzustand schuldet der Geschäftsführer seine Loyalität den Gesellschaftern — er ist ihr Agent, ihr verlängerter Arm. In der Krise dreht sich das Koordinatensystem. Je tiefer das Unternehmen in die Insolvenzgefährdung gleitet, desto stärker verschiebt sich die Pflichtbindung vom Eigentümerinteresse zum Gläubigerinteresse. Dieser "Shift of Fiduciary Duties" ist keine anglistische Theorie, sondern gelebtes deutsches Recht — mit direkten Haftungsfolgen.
Rechtsgrundlagen
- § 1 StaRUG (Krisenfrüherkennungspflicht)
- § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht)
- § 15b InsO (Zahlungsverbote nach Insolvenzreife)
- § 43 GmbHG (Sorgfaltspflicht GF)
- § 93 AktG (Sorgfaltspflicht Vorstand)
- § 19 Abs. 2 InsO (Fortführungsprognose bei Überschuldung)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- EuInsVO Art. 3 Abs. 1 (COMI — Centre of Main Interests)
Pflichten
1. Das normale Pflichtenbild — Eigentümerinteresse
Im Normalzustand ist der Geschäftsführer dem Gesellschafterinteresse verpflichtet:
- Gewinnmaximierung, Wachstum, Erhaltung des Unternehmenswertes
- Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung (GmbH) beachten
- Unternehmerische Entscheidungen nach Business Judgment Rule treffen
Gläubiger sind in dieser Phase nur mittelbar geschützt — durch das Kapitalerhaltungsgebot (§§ 30, 31 GmbHG) und die allgemeinen Insolvenztatbestände.
2. Der Shift — Wann dreht sich das Koordinatensystem?
Der Pflichtenwandel vollzieht sich graduell, nicht schlagartig:
| Phase | Pflichtenschwerpunkt | Gläubigerschutz |
|---|
| Normalbetrieb | Eigentümerinteresse | Mittelbar |
| Strategiekrise | Eigentümer + Überwachung | Mittelbar, § 1 StaRUG |
| Ertragskrise | Eigentümer + Gläubiger gleichwertig | Aktiv: § 1 StaRUG |
| Liquiditätskrise | Gläubigerinteresse dominant | Direkter Schutz |
| Insolvenzreife | Ausschließlich Gläubigerinteresse | § 15a, § 15b InsO |
Der "tipping point" liegt regelmäßig beim Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Ab diesem Moment sind Maßnahmen, die ausschließlich dem Gesellschafterinteresse dienen (Gewinnausschüttung, riskante Investitionen), haftungsrechtlich gefährlich.