| name | kueschk-formfehler-pruefen |
| title | Formfehler bei der Kündigung prüfen |
| description | Formfehler-Prüfung bei Kündigungen: Schriftform § 623 BGB; Vollmachtsruege § 174 BGB bei fehlender Originalvollmacht; Anhoerung Betriebsrat § 102 BetrVG; Massenentlassung §§ 17 und 18 KSchG mit Anzeigepflicht bei Bundesagentur. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/arbeitsrecht/skills/kueschk-formfehler-pruefen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
Formfehler bei der Kündigung prüfen
Triage zu Beginn — kläre sofort nach Zugang der Kündigung
- Wer hat die Kündigung unterschrieben? (Arbeitgeber selbst oder Vertreter?)
- Ist die Kündigung als Original mit eigenhändiger Unterschrift vorhanden?
- War eine Vollmacht beigefügt? Wenn nein: unverzüglich zurückweisen!
- Gibt es einen Betriebsrat? Wurde er angehört?
- Handelt es sich um eine Massenentlassung (Schwellenwerte §§ 17 ff. KSchG)?
Zentrale Normen
- § 623 BGB — Schriftformerfordernis für Kündigung und Aufhebungsvertrag
- § 126 Abs. 1 BGB — eigenhändige Unterschrift erforderlich
- § 125 BGB — Nichtigkeit bei Formverstoß (nicht heilbar)
- § 174 Satz 1 BGB — Zurückweisung bei fehlender Vollmachtsurkunde; Ausschlussfrist: unverzüglich
- § 174 Satz 2 BGB — Ausnahme: Bevollmächtigter war dem Arbeitnehmer bekannt gemacht
- § 102 Abs. 1 BetrVG — Anhörungspflicht Betriebsrat; Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam
- §§ 17, 18 KSchG — Massenentlassungsanzeige; Unwirksamkeit bei Verstoß
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Prüfkatalog Formfehler
1. Schriftform § 623 BGB
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Nicht ausreichend sind:
- Mündliche Kündigung
- Kündigung per E-Mail
- Kündigung per SMS oder WhatsApp
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Digitale Signatur ohne eigenhändige Unterschrift
Erforderlich ist das Original mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Kopie oder ein Scan genügt nicht.
Folge: Verstößt die Kündigung gegen § 623 BGB, ist sie nichtig (§ 125 BGB) — ohne Heilungsmöglichkeit.
Prüffrage: Liegt eine Originalurkunde mit eigenhändiger Unterschrift vor?
2. Vollmachtsrüge § 174 BGB
Hat nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Vertreter (Personalleiter, HR-Managerin, Prokurist) die Kündigung unterschrieben, muss dem Kündigungsschreiben eine beigefügt sein. Liegt keine Vollmacht bei, kann der Arbeitnehmer die Kündigung (§ 174 Satz 1 BGB).