| name | mehrpersonenverhaeltnisse-direkt-und-durchgriffskondiktion |
| title | Mehrpersonenverhältnisse — Direkt- und Durchgriffskondiktion |
| description | Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen prüfen: Leistungskarte, Anweisung, Deckungs- und Valutaverhältnis, Doppelmangel, Drittleistung, Insolvenzrisiko und Direktkondiktion. Output: Anspruchspriorisierungsmatrix. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer/skills/mehrpersonenverhaeltnisse-direkt-und-durchgriffskondiktion |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | general |
| language | de |
Mehrpersonenverhältnisse — Direkt- und Durchgriffskondiktion
Triage — kläre vor der Prüfung
- Wie viele Personen sind beteiligt, und in welchen Beziehungen stehen sie zueinander (Deckungs-, Valutaverhältnis)?
- Liegt eine wirksame Anweisung des B an A zur Zahlung an C vor?
- Welches Verhältnis ist fehlerhaft — Deckungsverhältnis (A-B), Valutaverhältnis (B-C) oder beide (Doppelmangel)?
- Greift eine Ausnahme zur Durchgriffskondiktion (unwirksame Anweisung, nichtberechtigte Verfügung, fehlende Empfängeridentität)?
- Liegt Insolvenz des Mittlers (B) vor — Direktanspruch A gegen C nach § 242 BGB (streitig)?
Zentrale Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) — § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) — § 267 BGB (Drittleistung) — § 362 BGB (Erfüllungswirkung) — § 242 BGB (Treu und Glauben, Direktanspruch bei Insolvenz des Mittlers) — § 166 BGB (Wissenszurechnung) — §§ 929 ff. BGB (Übereignung, gutgläubiger Erwerb)
Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Grundsatz: Keine Durchgriffskondiktion im Anweisungsfall
Im Leistungsdreieck (A schuldet B, B schuldet C, A zahlt auf Anweisung des B direkt an C):
- Bereicherungsausgleich bei fehlerhaftem Deckungsverhältnis (A-B): A gegen B.
- Bereicherungsausgleich bei fehlerhaftem Valutaverhältnis (B-C): B gegen C.
- A hat grundsätzlich keinen Direktanspruch gegen C.
Leistungskarte vor Anspruch
Zeichne in jedem Mehrpersonenfall zuerst eine Karte:
| Beziehung | Zweck | Fehler | typischer Anspruch |
|---|
| A zu B | Deckung, Auftrag, Valuta, Bereicherungsausgleich |