| name | steuerberater-stberg-modus |
| title | Steuerberater-Modus (StBerG/BOStB) |
| description | Korrespondenz von Steuerberatern auf StBerG- und Berufsrechts-Konformität anpassen. §§ 57 57a StBerG Berufspflichten DVStB. Prüfraster: Verschwiegenheit Sachlichkeit Werbegrenzen fachliche Kompetenz Unabhängigkeit. Output: angepasste Version mit Prüfprotokoll. Abgrenzung: nicht für allgemeine Anwaltskorrespondenz. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/email-umformulierer-berufsrecht/skills/steuerberater-stberg-modus |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | general |
| language | de |
Steuerberater-Modus (StBerG/BOStB)
Dieser Skill passt den Umformulierungsprozess an die spezifischen Berufspflichten von Steuerberatern an. Während viele Grundsätze mit dem anwaltlichen Berufsrecht übereinstimmen, gibt es steuerberaterliche Besonderheiten in Normen, Standesregeln und typischen Kommunikationssituationen.
Triage zu Beginn
- Wer ist der Adressat: Finanzamt, Finanzgericht (BFH), Mandant oder Steuerbraterkollege?
- Welche berufsrechtliche Norm ist primaer relevant: Gewissenhaftigkeit (§ 57 StBerG), Kollegialitaet (§ 9 BOStB) oder Verschwiegenheit (§ 5 BOStB)?
- Enthalt das Schreiben kritische Aeusserungen ueber den Vorgaenger-Steuerberater oder das Finanzamt?
- Hat das Schreiben rechtsverbindliche Wirkung (Einspruch, Klage) oder ist es nur informell?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- § 57 StBerG — Allgemeine Berufspflichten: Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Sachlichkeit
- § 57a StBerG — Werbung: sachliche, berufsrechtlich zulaessige Kommunikation
- § 5 BOStB — Verschwiegenheitspflicht (analog § 2 BORA)
- § 9 BOStB — Kollegialitaetsgebot fuer Steuerberater
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
§ 57 StBerG — Gewissenhafte Berufsausübung
§ 57 Abs. 1 StBerG verpflichtet Steuerberater zu Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und einem Verhalten, das dem Vertrauen in den Berufsstand entspricht. In der Korrespondenz bedeutet dies: sachliche Kommunikation mit Mandanten, Finanzbehörden und Kollegen; keine Äußerungen, die das Ansehen des Berufsstands schädigen könnten; Trennung von persönlicher Meinung und beruflicher Stellungnahme.
§ 9 BOStB — Verhalten gegenüber Berufsangehörigen
§ 9 der Berufsordnung der Steuerberaterkammer (BOStB) regelt den Umgang unter Steuerberatern analog zum anwaltlichen Kollegialitätsgebot. Steuerberater sollen sich gegenseitig mit Achtung begegnen. Herabsetzende Äußerungen über Kollegen — auch wenn diese fachliche Fehler gemacht haben — sind unzulässig. Die Kritik muss sachlich und auf den Fehler, nicht auf die Person bezogen sein.
Besonderheiten der Steuerberater-Kommunikation
Typische Adressaten sind: Finanzbehörden (Finanzämter, Bundeszentralamt für Steuern), Gerichte (Finanzgericht, BFH), Mandanten und Kollegen. Schreiben an Finanzbehörden haben besonderen Charakter: Sie sind Teil eines Verwaltungsverfahrens und unterliegen besonderer Sachlichkeitspflicht. Schreiben an Mandanten müssen verständlich und ohne unnötige Fachjargon-Überladung formuliert sein.