| name | eingriffskondiktion-zuweisungsgehalt |
| title | Eingriffskondiktion — Zuweisungsgehalt |
| description | Nichtleistungskondiktion wegen Eingriffs in fremde Rechtsposition klären: Immaterialgüterrechte, Persönlichkeitsrechte. Normen: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Prüfraster: Zuweisungsgehalt der Rechtsposition, Eingriff ohne Leistung, Fallgruppen. Output: Anspruchsanalyse Eingriffskondiktion mit Bereicherungsumfang. Abgrenzung: nicht Leistungskondiktion Alt. 1 (Leistungsbeziehung vorhanden). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer/skills/eingriffskondiktion-zuweisungsgehalt |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | ip |
| language | de |
Eingriffskondiktion — Zuweisungsgehalt
Triage — kläre vor der Prüfung
- Welche konkrete Rechtsposition des Anspruchstellers wurde genutzt (Eigentum, Urheberrecht, Marke, Patent, Persönlichkeitsrecht)?
- Weist die Rechtsordnung dem Rechtsinhaber die wirtschaftliche Nutzung exklusiv zu (Zuweisungsgehalt)?
- Liegt eine Lizenz, gesetzliche Erlaubnis oder sonstige Gestattung vor?
- Wie ist der Wert des Eingriffs zu bemessen (Lizenzanalogie, übliche Marktlizenz)?
- Kommen daneben Schadensersatzansprüche (§§ 97 ff. UrhG, § 14 Abs. 6 MarkenG) in Betracht?
Zentrale Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion/Eingriffskondiktion) — § 818 Abs. 2 BGB (Wertersatz) — § 903 BGB (Eigentum) — § 15 UrhG (Verwertungsrechte) — § 14 MarkenG (Markenverletzung) — § 9 PatG (Patentrecht) — § 12 BGB, § 22 KunstUrhG (Persönlichkeitsrecht) — § 242 BGB (Treu und Glauben)
Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Grundprinzip
Die Eingriffskondiktion schützt den Inhaber einer Rechtsposition gegen wirtschaftliche Ausbeutung seiner Position ohne Rechtsgrund. Maßgeblich ist der Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition.
Vorrang der Leistungsbeziehung prüfen
Die Eingriffskondiktion ist kein Auffangbecken für unsaubere Leistungsketten. Vor Alt. 2 muss geklärt sein:
- Hat der Anspruchsteller selbst geleistet?
- Hat ein Dritter mit erkennbarem Leistungszweck geleistet?
- Gibt es eine Anweisung, Abtretung, Lizenzkette oder sonstige Zweckbeziehung?
- Soll der Beklagte wirklich wegen eines Eingriffs haften oder nur als Endempfänger einer fehlerhaften Leistung?
Wenn eine Leistungskette plausibel ist, zuerst leistungsbegriff-bewusste-zweckgerichtete-mehrung und verwenden.