| name | erfinderische-taetigkeit-pruefen |
| title | erfinderische-tätigkeit-prüfen |
| description | Prüft erfinderische Tätigkeit nach § 4 PatG und Art. 56 EPUe mit dem Problem-Solution-Approach der EPA-Beschwerdekammern. Drei Stufen: (1) Bestimmung des naechstliegenden Stands der Technik (closest prior art) anhand technischer Naehe Zweckverwandschaft und gemeinsamer Merkmale; (2) Formulierung der objektiven technischen Aufgabe (objective technical problem) als das was die Erfindung löst und der naechstliegende Stand der Technik nicht; (3) Frage nach could-would am Tag der Anmeldung haette der Fachmann ausgehend vom naechstliegenden Stand der Technik mit Erwartung auf Erfolg die beanspruchte Lösung umgesetzt. Berücksichtigt Sekundaerindizien wie technisches Vorurteil unerwartete Wirkung lange empfundenes Bedürfnis und kommerziellen Erfolg. Disclaimer keine amtliche Prüfung. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/patentrecherche/skills/erfinderische-taetigkeit-pruefen |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | ip |
| language | de |
erfinderische-tätigkeit-prüfen
Zweck
Prüft, ob ein Anspruch — typischerweise nachdem die Neuheit bejaht wurde — auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Im EPA-Sprachgebrauch ist die erfinderische Tätigkeit der zentrale Knackpunkt der Patentprüfung.
Rechtsrahmen
- § 4 PatG. Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
- Art. 56 EPÜ. Wortgleich für das EPA.
- Geheime ältere Anmeldungen (§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ) sind nicht für die erfinderische Tätigkeit relevant — sondern nur für die Neuheit.
- EPA-Methodik: Problem-Solution-Approach (PSA). Bindend für die EPA-Prüfung und EPA-Beschwerdekammer-Rechtsprechung; in der DPMA- und BPatG-Praxis ebenfalls maßgeblich, wenn auch nicht so dogmatisch.
Problem-Solution-Approach in drei Stufen
Stufe 1: Nächstliegender Stand der Technik (closest prior art)
Aus den Recherche-Treffern wird eine Entgegenhaltung als nächstliegender Stand der Technik bestimmt. Kriterien:
- Gleicher Zweck / gleiches technisches Gebiet wie die Erfindung.
- Hohe Übereinstimmung in den Merkmalen (möglichst viele M1, M2, … sind offenbart).
- Klare technische Lehre, von der ausgehend der Fachmann an die Erfindung herangehen könnte.
Wenn mehrere Entgegenhaltungen in Frage kommen: zur Plausibilitätskontrolle den PSA für jede durchgehen — wenn ausgehend von einer der Anspruch naheliegend ist, fehlt die erfinderische Tätigkeit (EPA-Praxis: T 967/97, T 21/08).
Stufe 2: Objektive technische Aufgabe
Differenz zwischen Anspruch und nächstliegendem Stand der Technik bilden — die unterscheidenden Merkmale. Aus diesen unterscheidenden Merkmalen wird die technische Wirkung abgeleitet und als "objektive technische Aufgabe" formuliert:
Wie kann der nächstliegende Stand der Technik so weiterentwickelt werden, dass [technische Wirkung]?
Wichtig: Die Aufgabe wird objektiv aus der Erfindung heraus formuliert — nicht aus der Mandanten-Erzählung. Wenn die Mandantin ein Problem nennt, das der nächstliegende Stand der Technik schon löst, ist es nicht die objektive Aufgabe. Verbot der rückschauenden Betrachtung (ex-post-facto-Argumentation, T 24/81).
Stufe 3: Could-Would-Frage