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Eine urheberrechtliche Abmahnung ist kein Routineschreiben. Die Fehler der Empfänger – unbedachte Anerkenntnis, vorbehaltlose Unterlassungserklärung, überhöhter Streitwert – kosten oft mehr als eine sofortige anwaltliche Reaktion. Gleichzeitig ist die Abmahnung für den Abmahner das strategische Instrument, um Wiederholungsgefahr zu dokumentieren und einen Vollstreckungstitel zu schaffen.
8 Kaltstart-Rückfragen:
Was ist der genaue Vorwurf? Welches Werk soll verletzt worden sein (Foto, Text, Musik, Software)? Wie lautet die Verletzungshandlung?
Wann wurde die Abmahnung erhalten und welche Frist zur Unterlassungserklärung ist gesetzt?
Ist der Mandant Verbraucher oder Unternehmer? Bei Verbraucher-Abmahnung: § 97a Abs. 3 UrhG (Streitwertbegrenzung EUR 1.000) prüfen.
Welche Beweise legt der Abmahner für die Rechtsverletzung vor (Screenshot, Logfile, IP-Adressen-Auskunft)?
Hat der Mandant die Verletzungshandlung begangen oder könnte ein Dritter (Familie, Untermieter, Gäste im WLAN) verantwortlich sein?
Wurde bereits eine Reaktion abgegeben oder etwas anerkannt, das Ansprüche auslösen könnte?
Hat der Abmahner die Aktivlegitimation belegt (Lizenzkette, Originalurheber, VG-Auftrag)?
Liegt eine "massenhaft" aussehende Abmahnung vor oder ein individualisiertes Schreiben?
Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
Norm
Inhalt
§ 2 UrhG
Werkarten und Schöpfungshöhe; persönliche geistige Schöpfung
§ 2 Abs. 2 UrhG
Werkdefinition: Individualität als Mindestschwelle
§ 7 UrhG
Urheber: stets natürliche Person der Schöpfung
§ 15 UrhG
Ausschließliche Verwertungsrechte: Übersicht
§ 16 UrhG
Vervielfältigungsrecht
§ 17 UrhG
Verbreitungsrecht
§ 19a UrhG
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Internet, Filesharing)
Lichtbilder (einfache Fotos): 50 Jahre Schutzfrist
§ 97 Abs. 1 UrhG
Unterlassungsanspruch
§ 97 Abs. 2 UrhG
Schadensersatz: drei Berechnungsalternativen
§ 97a UrhG
Abmahnung: Form, Inhalt, Kostendeckelung
§ 97a Abs. 3 UrhG
Streitwertbegrenzung EUR 1.000 bei Verbraucher-Abmahnung
§ 97a Abs. 4 UrhG
Kostenerstattung bei unberechtigter Abmahnung
§ 101 UrhG
Auskunftsanspruch gegen Verletzer und Dritte
§ 102 UrhG
Verjährung: 3 Jahre / 10 Jahre Restschadensersatz
Leitentscheidungen
Aktenzeichen
Gericht / Datum
Leitsatz
Rechtsprechung live prüfen
Live-Verifikation erforderlich
keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
Konstellation
Empfohlener Weg
Standard — Abmahnung Urheberrecht pruefen und reagieren
Gegendarstellung / UE; Template unten
Variante A — Abmahnung berechtigt
Modifizierte UE mit Kostenvorbehalt; Vergleich anstreben
Variante B — Abmahnung unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Schadensersatz gegen Abmahner pruefen § 97a Abs. 4 UrhG
Variante C — Massenabmahnung / Abmahnmissbrauch
§ 8c UWG Missbrauchseinwand; Beschwerde bei Verband
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
[Name des Mandanten, Anschrift]
An [Abmahnkanzlei]
Aktenzeichen Abmahner: [...]
Modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung
(ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)
Hiermit verpflichtet sich [Name des Mandanten],
es unter Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe
von der Gläubigerseite nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)
zu bestimmen und im Streitfall durch das zuständige Gericht
zu überprüfen ist,
zu unterlassen,
das Werk [genaue Bezeichnung: z.B. Lichtbild mit Beschreibung,
Datum der Aufnahme / Erstveröffentlichung]
ohne Einwilligung der Rechteinhaberin zu vervielfältigen
(§ 16 UrhG) oder öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).
Diese Erklärung:
1. gilt ausschließlich für die benannte konkrete Verletzungsform
und kerngleiche Handlungen
2. enthält kein Anerkenntnis bzgl. Schadensersatz, Auskunft
oder Kostenforderungen
3. begrenzt die Kostenforderung auf § 97a Abs. 3 UrhG soweit
der Mandant als Verbraucher ohne gewerbliche Tätigkeit gehandelt hat
[Datum]
[Unterschrift Mandant]
[Begleitschreiben: kein Anerkenntnis]
An [Abmahnkanzlei]
Aktenzeichen: [...]
Ihre Abmahnung vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen die anwaltliche Vertretung des/der [Mandant/in] an.
Ihre Abmahnung wird aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
I. Fehlende Aktivlegitimation
Sie haben bislang nicht belegt, dass Ihre Mandantschaft Inhaber
ausschließlicher Nutzungsrechte an dem in Rede stehenden Werk ist.
Insbesondere fehlt:
– Nachweis der Urheberschaft (Name des Urhebers, Zeitpunkt der Schöpfung)
– Lizenzkette (Übertragungsvertrag mit Nachweis der ausschließlichen Lizenz)
– Bei VG: Wahrnehmungsvertrag für den in Frage stehenden Nutzungsbereich
Wir fordern Sie auf, die Aktivlegitimation innerhalb von [7] Tagen vollständig zu belegen.
II. Bestreiten der Verletzungshandlung
[ggf.: Der Internet-Anschluss des Mandanten wurde zum behaupteten
Zeitpunkt auch von [Dritten] genutzt. Sekundäre Darlegungslast
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
kommen [Familienangehörige, Gäste] in Betracht.]
III. Streitwertbegrenzung § 97a Abs. 3 UrhG
Der Mandant ist Verbraucher. Die einfach gelagerte Verletzung
außerhalb gewerblicher Tätigkeit begrenzt den Streitwert für die
Berechnung der Abmahnkosten auf EUR 1.000 (§ 97a Abs. 3 UrhG).
[Ort, Datum]
[Unterschrift Kanzlei]
AN DAS LANDGERICHT [...]
Kläger: [Mandant, Anschrift]
Beklagte: [Abmahner, Anschrift]
Streitwert: [nach Abmahnforderung]
KLAGEBEGRÜNDUNG – NEGATIVE FESTSTELLUNGSKLAGE
Die Klage richtet sich gegen unberechtigte Inanspruchnahme
durch die beklagte Partei.
Es wird beantragt festzustellen, dass dem Beklagten gegenüber
dem Kläger aus der Nutzung des Werks [Bezeichnung] keinerlei
urheberrechtliche Ansprüche – insbesondere nicht auf Unterlassung,
Schadensersatz oder Auskunft – zustehen.
Begründung:
[Werkqualität verneint: Das verwendete Bild/Text ist gemeinfrei
/ unterschreitet die Schöpfungshöhe § 2 Abs. 2 UrhG / ist ein
Lichtbild § 72 UrhG mit abgelaufener Schutzfrist]
ODER
[Aktivlegitimation fehlt: Beklagte hat Rechtekette nicht belegt]
ODER
[Erlaubnissachverhalt: Nutzung war durch § 51 UrhG Zitatrecht /
§ 51a UrhG Parodie gerechtfertigt]
[Ort, Datum, Unterschrift]
--- vor Versand klaeren ---
Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Beweislast
Konstellation
Beweislast
Werkqualität
Abmahner trägt Schutzwürdigkeit; bei bekanntem Werktyp (Foto, Text) vermutet; bei sehr kurzem Text: bestreiten möglich
Aktivlegitimation
Abmahner trägt Urheberschaft und Lizenzkette vollständig
Verletzungshandlung (Filesharing)
Abmahner trägt IP-Adressen-Zuordnung und Zeitpunkt; Anschlussinhaber bedient sekundäre Darlegungslast
Rechtsprechung live prüfen
keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
Schranke (Zitatrecht, Parodie)
Nutzer/Beklagte trägt Voraussetzungen der Schranke
Fristen und Verjährung
Frist
Inhalt
Norm
Gesetzte Frist (typisch 5–14 Tage)
Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung; bei Überschreitung droht einstweilige Verfügung
§ 97a UrhG
3 Jahre
Regelverjährung Schadensersatz; ab Kenntnis von Verletzung und Person
§ 102 UrhG, § 195 BGB
10 Jahre
Restschadensersatz ohne Kenntnis
§ 102 UrhG
Sofort
Negative Feststellungsklage: nach Erhalt der Abmahnung möglich; schafft günstigen Gerichtsstand
§ 256 ZPO
Typische Gegenargumente
Gegenargument
Erwiderung
"Foto ist ohne Quelle verwendet und damit urheberrechtlich verletzt"
Werkqualität nach § 72 UrhG (Lichtbild) prüfen; Schöpfungshöhe für Lichtbildwerk höher; Quellenangabe allein heilt Verletzung nicht, zeigt aber fehlenden Vorsatz
Rechtsprechung live prüfen
keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
"Vorformulierte Unterlassungserklärung muss so unterschrieben werden"
Nein; modifizierte Erklärung ist zulässig und beseitigt ebenfalls die Wiederholungsgefahr wenn Hamburger Brauch eingehalten
Rechtsprechung live prüfen
keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
gegendarstellung-presse – bei persönlichkeitsrechtlichen Aspekten
fachanwalt-urheber-medienrecht-tdm-44b-urhg-ki-training-opt-out – bei KI-Training-Themen
Quellen
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Triage-Fragen bei Urheber-Abmahnungs-Pruefung
Bevor die Handlungsempfehlung ausgesprochen wird, klaere:
Besteht Werkqualitaet (§ 2 II UrhG — persoenlich-geistige Schoepfung, Schoeupfungshoehe)?
Ist der Abmahnende tatsaechlich der Rechteinhaber oder ein autorisierter Lizenznehmer (Aktivlegitimation)?
Greift eine gesetzliche Schranke — Zitat, Parodie, Unterrichtsgebrauch, TDM?
Wurde die Frist zur Reaktion auf die Abmahnung korrekt berechnet (regelmaeßig 7-14 Tage, Fristbeginn = Zugang)?
Aktuelle Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.