| name | verletzungs-triage |
| title | Verletzungs-Triage |
| description | Mandant sieht IP-Verletzung oder hat Verletzungsschreiben erhalten und fragt: Was ist zu tun? Verletzungs-Triage gewerblicher Rechtsschutz. Prüfraster: Marke § 14 MarkenG Patent § 9 PatG Urheber § 97 UrhG Wettbewerb § 8 UWG Entscheidungsempfehlung Ignorieren/informelles Schreiben/Abmahnung/eV/Klage. Output: Entscheidungs-Memo mit Empfehlung und naechstem Schritt. Abgrenzung zu unterlassungsverlangen (Abmahnung selbst) und mandat-triage-gewerblicher-rechtsschutz. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/gewerblicher-rechtsschutz/skills/verletzungs-triage |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | ip |
| language | de |
Verletzungs-Triage
Zweck
Strukturierte Erstbewertung einer möglichen Schutzrechtsverletzung. Der Skill klärt, welches Recht verletzt sein könnte, bewertet den kommerziellen und rechtlichen Schweregrad und empfiehlt die verhältnismäßige Reaktion auf einer fünfstufigen Skala: von "Ignorieren" bis "Sofortklage". Die Empfehlung wird kalibriert an der im Kanzleiprofil hinterlegten Durchsetzungsstrategie.
Eingaben
- Beschreibung der möglichen Verletzungshandlung (mit Beweismitteln: URLs, Screenshots, Produktbeschreibungen, Werbematerial)
- Art des eigenen Schutzrechts (falls bekannt: Registernummer)
- Identität der gegnerischen Partei (falls bekannt)
- Kommerzieller Kontext (Wettbewerber, Trittbrettfahrer, gutgläubiger Dritter)
- Zeitpunkt der Entdeckung
- Marktsituation (Marktanteile, wirtschaftlicher Schaden schätzungsweise)
Ablauf
1. Rechtsgrundlage identifizieren
Zunächst bestimmen, welches Recht verletzt sein könnte:
Markenrecht (§ 14 MarkenG)
Verletzungsformen:
- § 14 Abs. 2 Nr. 1: Doppelidentität (identisches Zeichen + identische Waren/DL)
- § 14 Abs. 2 Nr. 2: Verwechslungsgefahr (ähnliches Zeichen + ähnliche Waren/DL)
- § 14 Abs. 2 Nr. 3: Bekannte Marke, Rufausnutzung/-beeinträchtigung
Checkliste Markenrechtsverletzung:
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Patentrecht (§ 9 PatG)
Verletzungshandlungen:
- § 9 Satz 2 Nr. 1: Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen des patentierten Erzeugnisses
- § 9 Satz 2 Nr. 2: Anbieten/Liefern von Mitteln zur Benutzung der Erfindung (mittelbare Patentverletzung, § 10 PatG)
- § 9 Satz 2 Nr. 3: Verfahrenspatentverletzung