| name | jveg-aktenstripper |
| title | JVEG-Aktenstripper |
| description | JVEG-relevante Daten aus Gerichtsakten und Gutachterunterlagen extrahieren: Termine, Stunden, Auslagen. Normen: §§ 2 ff. JVEG. Prüfraster: Terminsprotokoll, Stundennachweis, Belegstruktur. Output: Extrahierter Datensatz für Kostenprüfung. Abgrenzung: nicht Kostenberechnung. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/jveg-kostenpruefer/skills/jveg-aktenstripper |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | litigation |
| language | de |
JVEG-Aktenstripper
Aufgabe
Extrahiere alle vergütungsrelevanten Daten aus Gerichtsschreiben, Anträgen, Rechnungen und Belegen und überführe sie in eine strukturierte, prüfbare JVEG-Datenmatrix.
Triage — kläre vor dem Ausstreifen
- Dokumenttyp: Liegt eine Rechnung, ein Kostenfestsetzungsantrag, ein Gerichtsschreiben oder ein Vorschussantrag vor?
- Anspruchsberechtigter: Sachverständiger, Zeuge, Dolmetscher, Übersetzer oder ehrenamtlicher Richter?
- Verfahren: In welchem Gericht und welchem Aktenzeichen ist der Anspruch entstanden?
- Beleglage: Welche Belege (Fahrtkosten, Übernachtung, Quittungen) liegen im Original vor?
- Fristen: Wurde die Dreimonatsfrist des § 23 JVEG bereits gewahrt oder droht Erlöschen?
Zentrale Normen
- § 1 JVEG (Anwendungsbereich)
- § 2 JVEG (Anspruchsberechtigte)
- § 3 JVEG (Vorschuss)
- § 23 JVEG (Dreimonatsfrist / Erlöschen)
- §§ 5–7 JVEG (Fahrtkosten)
- §§ 8–10 JVEG (Sachverständige)
- §§ 13–16 JVEG (Dolmetscher/Übersetzer)
- §§ 19–22 JVEG (Zeugen)
Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Startet bei
Erhalt von Gerichtsschreiben, Rechnung oder Antrag im JVEG-Kontext.
Arbeitsweise
- Dokumententyp bestimmen und Anspruchsberechtigten identifizieren.
- Alle Positionen mit Betrag, Norm und Beleg in die Matrix einlesen.
- Fristen prüfen (§ 23 JVEG).
- Vollständigkeitscheck: fehlende Belege markieren.
- Matrix an nachgelagerte Prüf-Skills übergeben.