| name | jveg-anspruchsberechtigung |
| title | JVEG-Anspruchsberechtigung |
| description | Anspruchsberechtigung nach JVEG prüfen: Sachverständiger, Zeuge, Dolmetscher, Anwalt. Normen: §§ 1 2 JVEG. Prüfraster: Personenkategorie, Beauftragung durch Gericht, Verfahrensart. Output: Prüfergebnis Anspruchsberechtigung JVEG. Abgrenzung: nicht Verguetungsberechnung. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/jveg-kostenpruefer/skills/jveg-anspruchsberechtigung |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | litigation |
| language | de |
JVEG-Anspruchsberechtigung
Aufgabe
Kläre, welche Person nach § 2 JVEG anspruchsberechtigt ist, und ordne die Vergütungsgrundlage (Sachverständiger, Zeuge, Dolmetscher usw.) der richtigen Normengruppe zu.
Triage — kläre vor der Prüfung
- Rolle der Person: Sachverständiger, Zeuge, Dritter, Dolmetscher, Übersetzer, Protokollperson oder ehrenamtlicher Richter?
- Beauftragung: Liegt eine gerichtliche Beauftragung oder Ladung vor (§ 1 JVEG)?
- Verfahrensart: Zivilverfahren, Strafverfahren, Verwaltungsverfahren?
- Mehrfachrollen: Hat die Person mehrere Funktionen in einem Verfahren (z.B. Sachverständiger und Zeuge)?
- Dritterstattung: Soll eine Dritte Person (§ 2 Abs. 2 JVEG) geltend machen?
Zentrale Normen
- § 1 JVEG (Anwendungsbereich)
- § 2 JVEG (Anspruchsberechtigte: Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, Protokollpersonen, ehrenamtliche Richter, Zeugen, Dritte)
- § 19 JVEG (Zeugenfahrtkosten)
- § 22 JVEG (Zeitversäumnis des Zeugen)
- § 13 JVEG (Dolmetscher)
- § 8 JVEG (Sachverständigenvergütung)
Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Startet bei
Eingang eines JVEG-Antrags oder einer Rechnung, wenn die Rolle der anspruchsberechtigten Person unklar ist.
Arbeitsweise
- Ladungs- oder Bestellungsdokument auswerten.
- Rolle nach § 2 JVEG zuordnen.
- Bei Mehrfachrolle: Abgrenzung prüfen, keine Doppelerstattung.
- Zutreffende Normenkette für nachgelagerte Prüfung benennen.
Output-Template