| name | tatbestand-zivil-schreiben |
| title | Tatbestand schreiben |
| description | Tatbestand eines Zivilurteils nach § 313 Abs. 2 ZPO schreiben: Richter muss den Prozessstoff sachlich und knapp wiedergeben. Normen: § 313 Abs. 2 ZPO (Tatbestand-Anforderungen), § 314 ZPO (Beweiskraft des Tatbestands). Prüfraster: Einleitungssatz, unstreitiger Sachverhalt, streitiges Klaegervorbringen mit Antrag, Beklagtenvorbringen mit Antrag, Bezugnahmen auf Anlagen. Output Tatbestand-Entwurf: knapp, nuechtern, objektiv im Urteilsstil. Abgrenzung: Entscheidungsgründe siehe entscheidungsgründe-zivil-schreiben; Relation (Vorstufe) siehe relation-zivil. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/urteilsbauer-relationsmacher/skills/tatbestand-zivil-schreiben |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | litigation |
| language | de |
Tatbestand schreiben
Form und Inhalt: Paragraf 313 Abs. 2 ZPO. Knapp, nuechtern, objektiv, im Praesens, nicht im Perfekt.
Triage zu Beginn
- Ist die Beweisaufnahme abgeschlossen — alle Aussagen und Gutachten protokolliert?
- Sind alle streitigen und unstreitigen Tatsachen aus dem Aktenintake eindeutig getrennt?
- Hat das Gericht Hinweisbeschlüsse nach § 139 ZPO erlassen — wurden sie befolgt?
- Gibt es Widerklage oder Hilfsanträge — müssen im Tatbestand vollständig erscheinen?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- § 313 Abs. 2 ZPO — Tatbestand: gedrängter Überblick über Vorbringen beider Parteien, Bezugnahme auf Anlagen
- § 314 ZPO — Beweiskraft des Tatbestands
- § 320 ZPO — Tatbestandsberichtigung auf Antrag
- § 286 ZPO — Beweiswürdigung (gehört in Entscheidungsgründe, nicht Tatbestand)
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schritt-für-Schritt-Workflow
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
- Einleitungssatz formulieren: "Die Parteien streiten über [STREITGEGENSTAND] aus [VERTRAGSART/DELIKT]."
- Unstreitige Tatsachen: Chronologisch — Vertragsschluss, Lieferung, Zahlung etc.
- Streitiges Klägervorbringen: Eingeleitet mit "Der Kläger behauptet, ..." — nicht als Tatsache darstellen.
- Klageantrag: Wörtlich einfügen oder durch Bezugnahme auf Schriftsatz.
- Streitiges Beklagtenvorbringen: "Die Beklagte beträgt, ..."
- Beklagtenantrag: "Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen."
- Beweisaufnahme: "Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [NAMEN]. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom [DATUM] Bezug genommen."