| name | ki-vo-betreiber-pflichten |
| title | KI-VO Betreiber-Pflichten |
| description | KI-VO Betreiber-Pflichten für Kanzleien erlaeutern und umsetzen: Anwendungsfall Kanzlei als Betreiber von KI-Diensten muss Pflichten nach EU AI Act kennen und in Richtlinie umsetzen. Art. 3 Nr. 4 KI-VO Betreiber-Definition, Art. 4 KI-VO KI-Kompetenz-Pflicht, Art. 6 KI-VO Hochrisiko-Abgrenzung, Art. 50 Abs. 4 KI-VO Kennzeichnung. Prüfraster Betreiber-Eigenschaft prüfen, Hochrisiko-Klassifizierung Anhang III, Pflichten-Katalog zusammenstellen, Umsetzungsfristen. Output Betreiber-Pflichten-Übersicht mit Textbausteinen für KI-Richtlinie. Abgrenzung zu KI-VO-Hochrisiko-Personalwesen und zu Compliance-Regelsatz. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-richtlinie-kanzleien/skills/ki-vo-betreiber-pflichten |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | regulatory |
| language | de |
KI-VO Betreiber-Pflichten
Kanzleien und Rechtsabteilungen, die externe KI-Dienste beruflich nutzen, sind in aller Regel "Betreiber" im Sinne der KI-Verordnung (KI-VO, Verordnung (EU) 2024/1689). Als Betreiber unterliegen sie spezifischen Pflichten, die sich von den Pflichten der "Anbieter" (Hersteller) unterscheiden. Dieser Skill erläutert die relevanten Pflichten und gibt Textbausteine für die Richtlinie.
Rechtlicher Hintergrund
Art. 3 Nr. 4 KI-VO: "Betreiber" — wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet, also typischerweise eine Kanzlei, die einen externen KI-Dienst nutzt. Art. 3 Nr. 3 KI-VO: "Anbieter" — wer ein KI-System entwickelt und in Verkehr bringt; Kanzleien sind in der Regel keine Anbieter. Art. 4 KI-VO: Pflicht zur KI-Kompetenz (seit 2. Februar 2025 in Kraft). Art. 6 Abs. 2 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 8.a: Hochrisiko-KI für Justizbehörden — Anwaltschaft ist keine staatliche Justizbehörde, daher in der Regel kein Hochrisiko-Tatbestand. Art. 6 Abs. 3 KI-VO: Rückausnahmen vom Hochrisiko-Status. Art. 50 Abs. 4 KI-VO: Kennzeichnungspflicht für öffentliche Informationstexte — Ausnahme bei redaktioneller Verantwortung. Art. 3 Nr. 63 KI-VO: GPAI-Modell (KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck).
Vorgehen
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
- Betreiber-Status bestätigen: Kanzlei nutzt fremden KI-Dienst beruflich → Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO. Einzelner angestellter Anwalt ist kein Betreiber, wenn die Kanzlei den Account bereitstellt.
- Hochrisiko-Prüfung: Fällt das eingesetzte KI-System unter Anhang III Nr. 8.a (Justizbehörden)? Nein — Anwaltschaft ist keine staatliche Justizbehörde. Prüfen, ob ggf. Anhang III Nr. 4 (Personalwesen) greift.
- KI-Kompetenz sicherstellen: Art. 4 KI-VO verlangt kontextspezifische Kompetenz des Personals. Schulungsmaßnahmen dokumentieren (vgl. Skill
ki-kompetenz-erwerb-plan).
- Kennzeichnungspflicht beurteilen: Werden öffentliche Informationstexte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse erzeugt? Falls ja: Kennzeichnungspflicht, es sei denn, redaktionelle Verantwortung eines Menschen liegt vor. Anwalt, der Schriftsatz unterschreibt, hat redaktionelle Verantwortung.
- GPAI-Modelle berücksichtigen: Chatbots wie Systeme der OpenAI-Familie oder vergleichbare Dienste basieren auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI). Für diese gelten gesonderte Transparenzpflichten der Anbieter.
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist moegliche Form — nicht die einzige.