| name | einfuehrer-importer-pflichten-art-23 |
| title | Einführer-Pflichten (Importer) — Art. 23 KI-VO |
| description | Importeur von KI-Systemen aus Drittstaaten fragt: Was muss ich prüfen bevor ich ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringe? Art. 23 KI-VO Einführer-Pflichten. Prüfraster: Konformitätsbewertung durch Anbieter bereits durchgeführt CE-Kennzeichnung vorhanden technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung geprüft Bevollmaechtigter benannt. Wann wird Einführer zum Anbieter Art. 25 KI-VO. Output: Checkliste Einführer-Sorgfaltspflichten. Abgrenzung zu haendler-distributor-pflichten-art-24 (Vertrieb) und anbieter-werden-art-25 (Rollenwechsel). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/einfuehrer-importer-pflichten-art-23 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
Einführer-Pflichten (Importer) — Art. 23 KI-VO
Zweck
Ein Einführer ist derjenige, der ein in einem Drittland in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt. Art. 23 KI-VO legt den Pflichtenkatalog für Einführer fest.
Wer ist Einführer?
Ein Einführer ist eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt, das von einem nicht in der EU niedergelassenen Anbieter stammt.
Abgrenzung zum Händler: Der Einführer bringt das System als Erster in der EU in Verkehr; der Händler stellt ein bereits in der EU in Verkehr gebrachtes System bereit.
Abgrenzung zum Betreiber: Der Einführer handelt auf der Marktseite; der Betreiber verwendet das System in eigener Verantwortung.
Pflicht 1 — Sorgfaltsprüfung vor Inverkehrbringen (Art. 23 Abs. 1 KI-VO)
Bevor ein Einführer ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass:
- Die Konformitätsbewertung nach Art. 43 bis 49 KI-VO durchgeführt wurde
- Der Anbieter die technische Dokumentation nach Art. 11 und Anhang IV erstellt hat
- Das System die CE-Kennzeichnung trägt
- Der Anbieter die EU-Konformitätserklärung nach Art. 47 ausgestellt hat
- Der Anbieter in der EU-Datenbank registriert ist (Art. 49 und 71 KI-VO)
Prüffragen:
- Haben Sie vom Anbieter alle genannten Dokumente und Nachweise erhalten?
- Haben Sie die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung geprüft?
Pflicht 2 — Prüfung auf Anzeichen mangelnder Konformität (Art. 23 Abs. 1 lit. c KI-VO)
Der Einführer muss das Hochrisiko-KI-System auf Anzeichen prüfen, dass es nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht. Er darf kein System in Verkehr bringen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass es nicht konform ist.
Prüffragen:
- Gibt es Hinweise, dass das System fehlerhaft ist oder risikobehaftet ist?
- Hat der Anbieter bekannte Mängel nicht offengelegt?
Pflicht 3 — Angabe der eigenen Kontaktdaten (Art. 23 Abs. 2 KI-VO)
Der Einführer muss seine Identifikationsangaben (Name, Anschrift) auf dem System oder der Begleitdokumentation anbringen, damit er für Marktüberwachungsbehörden und andere Stellen erreichbar ist.
Pflicht 4 — Lagerung und Transport (Art. 23 Abs. 3 KI-VO)
Wenn das Hochrisiko-KI-System physisch vorhanden ist: Der Einführer muss sicherstellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität nicht beeinträchtigen.
Pflicht 5 — Aufbewahrungspflichten (Art. 23 Abs. 4 KI-VO)
Der Einführer muss die Konformitätserklärung und — soweit zutreffend — die technische Dokumentation zehn Jahre aufbewahren und Behörden auf Anfrage vorlegen.