| name | hochrisiko-aufzeichnungspflichten-logging-art-12 |
| title | Aufzeichnungspflichten und Logging — Art. 12 KI-VO |
| description | Anbieter von Hochrisiko-KI fragt: Was muss unser System automatisch aufzeichnen und wie lange muessen wir die Logs aufbewahren? Art. 12 KI-VO Logging-Pflichten. Prüfraster: Mindestinhalte der Logs Zeitstempel Eingabedaten Ausgaben Fehlermeldungen Aufbewahrungsfrist drei Jahre bzw. Vertragsdauer Verantwortlichkeitsteilung Anbieter vs. Betreiber. Besondere Anforderungen biometrische Identifikation Art. 12 Abs. 3. Output: Logging-Anforderungskatalog und Muster-Log-Schema. Abgrenzung zu hochrisiko-technische-dokumentation-art-11-und-anhang-iv (Dokumentationspflichten) und betreiber-deployer-pflichten-art-26. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/hochrisiko-aufzeichnungspflichten-logging-art-12 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
Aufzeichnungspflichten und Logging — Art. 12 KI-VO
Zweck
Art. 12 KI-VO verpflichtet Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, sicherzustellen, dass das System automatisch Ereignisse protokolliert. Diese Logs dienen der Rückverfolgung, der Überwachung nach dem Inverkehrbringen und der Aufklärung von Vorfällen.
Grundanforderung: Automatische Protokollierung (Art. 12 Abs. 1 KI-VO)
Hochrisiko-KI-Systeme müssen automatisch Ereignisse protokollieren, die für die Kontrolle des Systembetriebs und die Ermittlung von Risiken nach dem Inverkehrbringen relevant sind.
Grundsatz: Die Protokollierung muss technisch in das System integriert sein — manuelle Nacherfassung genügt nicht.
Mindestinhalt der Logs (Art. 12 Abs. 2 KI-VO)
Die Protokolle müssen mindestens enthalten:
- Zeitstempel jedes Ereignisses
- Referenzdatenbankeinträge (wenn das System mit Datenbanken arbeitet)
- Eingabedaten (soweit relevant für die Nachvollziehbarkeit)
- Identität der natürlichen Personen, die an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligt sind (wo zutreffend)
- Datum, Uhrzeit und Ort des Betriebs des Systems
Prüffragen:
- Protokolliert das System automatisch alle relevanten Ereignisse?
- Sind Zeitstempel, Eingaben und Ausgaben nachvollziehbar erfasst?
- Werden Identitäten der beteiligten Personen (wo relevant) erfasst?
Besondere Anforderungen — Biometrische Fernidentifikation
Für biometrische Echtzeit-Fernidentifikationssysteme (die nur unter den engen Ausnahmen von Art. 5 Abs. 2 KI-VO zulässig sind) gelten besonders strenge Protokollierungsanforderungen. Jeder Einsatz ist zu protokollieren, und die Protokolle müssen der Datenschutzbehörde auf Anfrage zugänglich gemacht werden.
Verantwortungsverteilung zwischen Anbieter und Betreiber
Anbieter: Muss sicherstellen, dass das System technisch in der Lage ist, die erforderlichen Logs zu erstellen. Die Protokollierungsfähigkeit ist Teil der technischen Spezifikation.
Betreiber: Muss sicherstellen, dass die Protokolle tatsächlich erstellt, gespeichert und aufbewahrt werden. Betreiber sind nach Art. 26 Abs. 6 KI-VO verpflichtet, die Protokolle sechs Monate aufzubewahren, es sei denn, andere Vorschriften (z.B. DSGVO, nationales Recht) sehen kürzere oder längere Fristen vor.
Prüffragen:
- Welche Partei ist für die Protokollierung verantwortlich — Anbieter, Betreiber oder beide?
- Gibt es vertragliche Regelungen zwischen Anbieter und Betreiber zur Protokollierung (Art. 25 Abs. 4 KI-VO)?
Aufbewahrungsfristen
- Sechs Monate Aufbewahrungspflicht (Art. 26 Abs. 6 KI-VO)