| name | hochrisiko-genauigkeit-robustheit-cybersicherheit-art-15 |
| title | Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit — Art. 15 KI-VO |
| description | Anbieter von Hochrisiko-KI fragt: Welche Leistungsstandards für Genauigkeit Robustheit und Cybersicherheit muessen wir nachweisen und dokumentieren? Art. 15 KI-VO Mindeststandards. Prüfraster: Genauigkeitsmetriken und Leistungserklärung Fehlertoleranz-Anforderungen Resilienz gegen adversarielle Eingaben Datenvergiftung Modell-Extraktion Backdoor-Angriffe. Output: Anforderungskatalog und Muster-Testprotokolle. Abgrenzung zu hochrisiko-risikomanagementsystem-art-9 (Risikobewertung) und hochrisiko-konformitätsbewertung-art-43-bis-49 (Bewertungsverfahren). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/hochrisiko-genauigkeit-robustheit-cybersicherheit-art-15 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit — Art. 15 KI-VO
Zweck
Art. 15 KI-VO stellt Mindestanforderungen an die technische Zuverlässigkeit von Hochrisiko-KI-Systemen. Das System muss eine angemessene Genauigkeit erreichen, robust gegenüber Fehlern und Störungen sein und gegen Cyberangriffe geschützt werden.
Anforderung 1 — Angemessene Genauigkeit (Art. 15 Abs. 1 KI-VO)
Hochrisiko-KI-Systeme müssen hinsichtlich ihrer Leistung, einschließlich der Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit, auf das Niveau gebracht werden, das im Hinblick auf ihren Verwendungszweck angemessen ist und dem Stand der Technik entspricht.
Prüffragen:
- Wurden Leistungsmetriken definiert und gemessen (Genauigkeit, Präzision, Recall, F1-Score, AUC usw.)?
- Entspricht die erzielte Leistung dem Stand der Technik für den jeweiligen Anwendungsfall?
- Wurden Leistungsniveaus im Vergleich zu Baseline-Systemen oder Industriestandards gemessen?
Hinweis: Die KI-VO schreibt keine konkreten Schwellenwerte vor — dies soll durch harmonisierte Normen und technische Spezifikationen konkretisiert werden. Bis dahin gilt der Stand der Technik als Maßstab.
Anforderung 2 — Robustheit und Fehlertoleranz (Art. 15 Abs. 3 KI-VO)
Das System muss so resilient wie möglich gegen Fehler, Störungen oder Inkonsistenzen sein, die innerhalb des Systems oder in seiner Umgebung auftreten können. Es muss vorhersehbaren Fehlerszenarien standhalten.
Maßnahmen zur Robustheit:
- Redundanz-Mechanismen für kritische Systemfunktionen
- Fallback-Verhalten bei Datenmängeln oder Systemausfällen
- Graceful Degradation: Das System reagiert auf Störungen geordnet, ohne kritische Fehler zu verursachen
- Out-of-Distribution-Erkennung: Das System erkennt Eingaben, die außerhalb seiner Trainingsdaten liegen
Prüffragen:
- Gibt es definierte Fallback-Verhalten für den Fall von Systemausfällen?
- Wird Out-of-Distribution-Input erkannt und entsprechend behandelt?
- Wurden Stress-Tests und Adversarial-Tests durchgeführt?
Anforderung 3 — Cybersicherheit (Art. 15 Abs. 4 und 5 KI-VO)
Hochrisiko-KI-Systeme müssen so konzipiert sein, dass sie widerstandsfähig gegen den unbefugten Zugriff Dritter sind, der die Nutzung, das Verhalten, die Leistung oder die Sicherheit des Systems gefährden könnte.
Spezifische Bedrohungsszenarien, die adressiert werden müssen:
- Datenvergiftung (Data Poisoning): Manipulation von Trainingsdaten, um das Systemverhalten zu beeinflussen
- Modelldiebstahl (Model Extraction): Unbefugtes Auslesen von Modelleigenschaften durch gezielte Anfragen