| name | territorialer-anwendungsbereich-art-2 |
| title | Territorialer Anwendungsbereich — Art. 2 KI-VO |
| description | Nicht-EU-Unternehmen oder Exporteur fragt: Gilt die KI-VO auch für uns obwohl wir außerhalb der EU sind? Art. 2 KI-VO territorialer Anwendungsbereich. Prüfraster: Inverkehrbringen in der EU Nutzung in der EU durch Betreiber Ausgaben die in der EU verwendet werden auch bei Betrieb außerhalb der EU Marktortprinzip. Drittstaaten-Konstellationen und extraterritoriale Wirkung. Output: Anwendbarkeits-Entscheidung mit Begründung. Abgrenzung zu sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12 (sachliche Ausnahmen) und persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/territorialer-anwendungsbereich-art-2 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.1 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
Territorialer Anwendungsbereich — Art. 2 KI-VO
Zweck
Die KI-VO hat wie die DSGVO eine extraterritoriale Wirkung. Anbieter und Betreiber außerhalb der EU können trotzdem dem Geltungsbereich unterliegen. Dieser Skill klärt, ob die KI-VO auf den geschilderten Sachverhalt anwendbar ist.
Drei Anknüpfungspunkte nach Art. 2 KI-VO
Anknüpfungspunkt 1 — Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. a)
Die KI-VO gilt für Anbieter, die KI-Systeme oder GPAI-Modelle in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob der Anbieter in der EU oder einem Drittland niedergelassen ist.
Prüffragen:
- Wird das System in der EU auf dem Markt angeboten?
- Wird das System erstmals in der EU bereitgestellt (Inverkehrbringen)?
- Wird das System in der EU für seinen Bestimmungszweck eingesetzt (Inbetriebnahme)?
Ergebnis: Wenn ja → KI-VO anwendbar.
Anknüpfungspunkt 2 — Nutzung des Systems in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. b)
Die KI-VO gilt für Betreiber, die KI-Systeme in der EU verwenden, unabhängig vom Sitz des Betreibers.
Prüffragen:
- Wird das System von einer in der EU ansässigen Person oder Einrichtung genutzt?
- Werden Entscheidungen auf Basis des Systems in der EU getroffen?
Ergebnis: Wenn ja → KI-VO anwendbar für den Betreiber.
Anknüpfungspunkt 3 — Ausgaben werden in der EU verwendet (Art. 2 Abs. 1 lit. c)
Die KI-VO gilt auch dann, wenn das KI-System außerhalb der EU betrieben wird, aber die Ausgaben (Vorhersagen, Empfehlungen, Entscheidungen) in der EU eingesetzt werden.
Prüffragen:
- Betrifft die Ausgabe des Systems Personen in der EU?
- Werden Empfehlungen oder Entscheidungen, die das System erzeugt, auf Personen in der EU angewendet?
Ergebnis: Wenn ja → KI-VO anwendbar.
Drittstaaten-Konstellationen
Szenario A — Anbieter in USA, Nutzer in Deutschland
Der US-Anbieter unterliegt der KI-VO, wenn er das System in der EU in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 lit. a) oder wenn Ausgaben in der EU verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 lit. c). Er muss einen Bevollmächtigten in der EU benennen (Art. 22 KI-VO).
Szenario B — Anbieter in Deutschland, System läuft auf Servern in der Schweiz
Maßgeblich ist nicht der Serverstandort, sondern das Inverkehrbringen. Wenn das System in der EU bereitgestellt wird, gilt die KI-VO.
Szenario C — Nur Export in Drittstaaten, kein EU-Einsatz
Wenn weder das System in der EU in Verkehr gebracht wird noch Ausgaben in der EU verwendet werden, gilt die KI-VO nicht. Die Beweislast liegt beim Anbieter.