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gesellschaftsgruender-stammkapitalverlust-paragraf-49-gmbhg

Hälftiger Stammkapitalverlust nach § 49 Abs. 3 GmbHG: Einberufungspflicht und Insolvenzprüfung. Normen: §§ 49 Abs. 3 64 GmbHG, § 15a InsO. Prüfraster: Bilanzkennzahlen, Einberufungspflicht, Haftungsrisiken GF. Output: Stellungnahme Stammkapitalverlust und Einberufungsschreiben. Abgrenzung: nicht § 64 GmbHG Zahlungsverbot bei Insolvenzreife.

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Quellinformationen

Repository
ThomasMoreAI/legal-skills-open
Letzte Quellaktivität
1. Juni 2026 um 17:27
Erkannte Sprache von SKILL.md
Deutsch
Sterne
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