Standardmäßig ist der Prompt ausgewählt, der zuerst die Quelle prüft. Sie können zu einem direkten Befehl wechseln oder eine lokale Kopie herunterladen.
Quelldateien prüfen
Lesen Sie SKILL.md und alle von SkillsMP angezeigten Begleitdateien, bevor Sie sich für eine Installation entscheiden.
Mit Codex oder Claude installieren Kopieren Sie diesen Prompt, fügen Sie ihn in Codex, Claude oder einen anderen Assistant ein und lassen Sie die Skill-Seite prüfen und installieren.
Ein direkter Befehl überspringt den Prüf-Prompt. Prüfen Sie die Quelle, bevor Sie ihn ausführen.
Geschäftsführerhaftung — § 43 GmbHG und § 93 AktG in der Krise
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist kein theoretisches Konstrukt — sie ist das scharfe Ende eines stumpfer werdenden Unternehmens. § 43 GmbHG und § 93 AktG halten das Heft des Handelns mit voller Kraft gegen die Person des Managers, sobald die Krise eintritt und Pflichten verletzt wurden. Wer in der Krise nicht dokumentiert, nicht eskaliert und nicht handelt, findet sich später als Beklagter in einem Regressprozess wieder, in dem er beweisen muss, dass er alles richtig gemacht hat.
Rechtsgrundlagen
§ 43 GmbHG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer)
§ 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)
BGH IV ZR 66/25 vom 19.11.2025 — D&O-Versicherung: Wissentlichkeitsausschluss erfordert positive Kenntnis pro Pflichtverletzung; § 15a / § 15b InsO nicht koppelbar. Stärkt die Deckungsposition des GF und des Insolvenzverwalters.
IDW S 6 (Sanierungskonzepte)
Pflichten
1. Sorgfaltsmaßstab — Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter
§ 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet jeden Geschäftsführer, die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" anzuwenden. § 93 Abs. 1 AktG formuliert für den Vorstand den Standard des "ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters". Beide Standards sind in der Krise verschärft: Je größer die Gefährdungslage, desto enger der Handlungsspielraum und desto strenger die Anforderungen an Dokumentation und Begründung.
2. Business Judgment Rule in der Krise
Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG, GmbH analog) schützt den Geschäftsleiter bei unternehmerischen Entscheidungen, wenn er:
Zum Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Basis angemessener Informationen zu handeln,
Nicht von sachfremden Interessen geleitet war,
Zum Wohl der Gesellschaft handelte.
In der Krise gilt: Die Business Judgment Rule greift nur noch eingeschränkt. Je näher die Insolvenz, desto weniger Ermessen hat der Geschäftsführer — und desto mehr Pflichten rücken in den Vordergrund:
§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG enthält eine der empfindlichsten Regelungen des deutschen Gesellschaftsrechts: Im Haftungsprozess muss das Vorstandsmitglied beweisen, dass es die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet hat. Für GmbH-Geschäftsführer wird die Beweislastumkehr entsprechend angewandt (vgl. konkrete BGH-Linie, vor Ausgabe Aktenzeichen über dejure.org / openjur.de verifizieren).
Wer keine Protokolle führt, kann seine Pflichterfüllung nicht beweisen.
Wer keine Liquiditätsplanung vorhält, kann nicht nachweisen, dass er § 1 StaRUG erfüllt hat.
Wer keine Berater hinzugezogen hat, kann den Sorgfaltsnachweis nicht mit Sachverstand belegen.
4. § 15b InsO — Zahlungsverbot nach Insolvenzreife
Seit dem 1. Januar 2021 (SanInsFoG) gilt das Zahlungsverbot des § 15b InsO: Nach Eintritt der Insolvenzreife darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vereinbar sind. Erlaubt sind nur noch Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsgang. Verletzungen führen zur persönlichen Haftung.
5. Subsidiaritätsverhältnis StaRUG / InsO
Das StaRUG ist ein vorinsolvenzliches Instrument. Es schützt denjenigen, der rechtzeitig handelt — also bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), nicht bei eingetretener. Das Verhältnis:
StaRUG-Zugang: Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) — 24-Monats-Horizont
InsO-Pflicht: Eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ODER Überschuldung (§ 19 InsO)
Drei-Wochen-Frist: Ab Kenntnis des Insolvenzgrundes
Wer den StaRUG-Zug verpasst, weil er zu spät erkannt hat, steht im InsO-Verfahren — und haftet nach § 15a, § 15b InsO persönlich.
Vorgehen
Schritt 1: Haftungsrisikocheck in der Krise
Jeder Geschäftsführer sollte in der Krise monatlich prüfen:
Liegt eine aktuelle Liquiditätsplanung (min. 24 Monate) vor?
Sind Gesellschafter und ggf. Aufsichtsrat informiert?
Sind alle Berater (StB, WP, RA) eingebunden?
Wurden Krisenmaßnahmen beschlossen und protokolliert?
Ist die Insolvenzreife ausgeschlossen (aktuelles Gutachten)?
Wurden keine masseschmälernden Zahlungen geleistet?
Schritt 2: Enthaftungsstrategie
Enthaftung durch Dokumentation und professionelle Begleitung:
Formal beschlossene Maßnahmenpläne mit Datum und Unterschrift
Externe Sachverständige (IDW S 6 Gutachten, Sanierungsberater)
Gesellschafterbeschlüsse über die Strategie
Bankkommunikation schriftlich und protokolliert
§ 102 StaRUG Warnhinweise von Beratern empfangen und bestätigt
Schritt 3: D&O-Versicherung prüfen
D&O-Deckung in der Krise analysieren:
Anzeigepflicht des Schadensfalls prüfen
Ausschlussklauseln für wissentliche Pflichtverletzungen kennen
Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 S. 3 AktG: mind. 10 % bis 150 % der Jahresvergütung
Niederschrift über Gesellschafterbeschluss
Gesellschaft: [Firma GmbH]
Datum: [TT.MM.JJJJ]
Anwesend: alle Gesellschafter / [x von y Anteilen]
Die Gesellschafterversammlung beschließt einstimmig / mit [x/y-Mehrheit]:
1. Die Geschäftsführung wird beauftragt, ein Krisenfrüherkennungssystem
nach § 1 StaRUG und IDW PS 340 n.F. zu implementieren.
2. Es wird eine rollierende 24-Monats-Liquiditätsplanung eingeführt
mit monatlicher Berichterstattung an die Gesellschafter.
3. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, externe Restrukturierungsberater
zu beauftragen.
4. Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage 1 werden genehmigt.
[Ort], [Datum]
Unterschriften aller Gesellschafter: _______________________
Fallstricke
Ressortteilung schützt nicht vollständig — jeder Geschäftsführer bleibt für Finanzfragen mit verantwortlich, auch wenn formal ein anderer GF das Finanzressort leitet (Gesamtverantwortung).
Gesellschafterweisung schützt nicht in der Insolvenz — Weisungen der Gesellschafter entbinden den GF nicht von der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.
Sanierungsbonus ist kein Freifahrtschein — Zahlungen zur Vermeidung der Insolvenz können nach Insolvenzreife trotzdem anfechtbar sein.
D&O-Versicherung ist keine Blankodeckung — vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzungen sind regelmäßig ausgeschlossen. Wer Protokolle fälscht oder Insolvenzreife verbirgt, haftet persönlich ohne Versicherungsschutz.
Quasi-Geschäftsführer haften wie echte — faktische Geschäftsführer (Gesellschafter mit Dominanz über die GF) unterliegen denselben Haftungsregeln, auch ohne formelle Bestellung.