strafbefehl-einstellung-153-153a-170
Einstellung im Strafbefehlsverfahren: § 153 StPO (Geringfuegigkeit ohne Auflage) § 153a StPO (mit Auflage) § 170 Abs. 2 StPO (Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts). Opportunitaetsprinzip. Zustimmungserfordernisse. BZR-Eintrag bei § 153a. Auflage-Wahl Geldbusse Sozialstunden TOA.
Quellinformationen
- Repository
- ThomasMoreAI/legal-skills-open
- Letzte Quellaktivität
- 1. Juni 2026 um 17:27
- Erkannte Sprache von SKILL.md
- Deutsch
- Sterne
- 40
- Forks
- 4
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