Standardmäßig ist der Prompt ausgewählt, der zuerst die Quelle prüft. Sie können zu einem direkten Befehl wechseln oder eine lokale Kopie herunterladen.
Quelldateien prüfen
Lesen Sie SKILL.md und alle von SkillsMP angezeigten Begleitdateien, bevor Sie sich für eine Installation entscheiden.
Mit Codex oder Claude installieren Kopieren Sie diesen Prompt, fügen Sie ihn in Codex, Claude oder einen anderen Assistant ein und lassen Sie die Skill-Seite prüfen und installieren.
Ein direkter Befehl überspringt den Prüf-Prompt. Prüfen Sie die Quelle, bevor Sie ihn ausführen.
Strukturierter Ablauf zur vollständigen Bearbeitung eingehender Betroffenenanfragen. Vom ersten Eingang bis zum versandfertigen Antwortentwurf: Klassifikation, Fristberechnung, Identitätsprüfung, Systemabfrage, Ausnahmenprüfung und formgerechte Antwort. Alle Fristen werden aus dem Eingangsdatum berechnet; Verlängerungsoptionen nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO werden geprüft.
Eingaben
Art der Anfrage (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenportabilität, Widerspruch, Einwilligungswiderruf)
Eingangsdatum der Anfrage
Name, E-Mail-Adresse oder sonstige Angaben des Antragstellers
Praxisprofil aus CLAUDE.md (Systemliste, Identifikationsstandard, DSB)
Ist die Identität des Antragstellers ausreichend nachgewiesen?
Standard aus CLAUDE.md anwenden.
Art. 12 Abs. 6 DSGVO: Bei begründeten Zweifeln kann zusätzliche Information angefordert werden – aber keine unverhältnismäßige Identifikationshürde (vgl. EDSA-Leitlinien 01/2022 zu DSAR, Abschn. 3.2).
Identitätsprüfung bei Online-Diensten: Konto-Login-Bestätigung oder sichere Alternative; keine Ausweis-Kopien ohne konkreten Zweck (Daten dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden).
Systemabfrage.
Alle relevanten Systeme aus der Systemliste in durchgehen.
Hinweis auf Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) in jedem Ablehnungsschreiben.
Hinweis auf Klagerecht Art. 79 DSGVO.
Keine Gebühren für Erstauskunft; bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Folgeanfragen: angemessenes Entgelt oder Ablehnung nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO.
Dokumentation.
Eingang, Frist, Bearbeitungsschritte, Ausnahmen, Ergebnis im Datenschutzregister erfassen.
§§ 34, 35 BDSG (Auskunfts- und Löscheinschränkungen)
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Antwortentwurf (druckreif, Briefkopf-Format, ohne Plugin-Kommentare im Text)
Dokumentations-Eintrag für Datenschutzregister
Beispiel (Auskunftsanfrage)
Sachverhalt: Frau M. stellt am 03.06.2024 per E-Mail eine Auskunftsanfrage gemäß Art. 15 DSGVO und bittet zusätzlich um Herausgabe einer Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Kein Kundenkonto, Identität nur per E-Mail bekannt.
Frist: Grundfrist endet am 03.07.2024. Verlängerung (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO) bis 03.09.2024 möglich; Mitteilung an Frau M. spätestens 03.07.2024 erforderlich.
Identität: E-Mail-Adresse allein reicht bei reinen Newsletter-Abonnenten aus, wenn keine weiteren personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Vgl. EDSA-Leitlinien 01/2022, Abschn. 3.2: Verhältnismäßigkeit der Verifikation.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Ausnahmen: § 34 BDSG: keine einschlägigen Tatbestände. Art. 17 Abs. 3 DSGVO: nicht relevant (kein Löschantrag). Keine weiteren Ausnahmen erkennbar.
Antwortentwurf-Auszug:
Sehr geehrte Frau M., vielen Dank für Ihre Anfrage vom 03.06.2024. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO teilen wir Ihnen mit, dass wir folgende personenbezogene Daten über Sie verarbeiten: [Auflistung]. Die Verarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken: [Zwecke], auf Grundlage von [Rechtsgrundlagen]. Im Übrigen stehen Ihnen die in Art. 16–21 DSGVO genannten Rechte zu. Sollten Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden sein, steht Ihnen das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ([LfDI/BfDI]) gemäß Art. 77 DSGVO sowie das Klagerecht nach Art. 79 DSGVO zu.
Risiken / typische Fehler
Fristversäumnis: Art. 12 Abs. 4 DSGVO – Untätigkeit gilt als Ablehnung, eröffnet Klagerecht Art. 79 DSGVO und Beschwerde Art. 77 DSGVO. Fristmitteilung bei Verlängerung ist eigenständige Pflicht.
Unvollständige Systemabfrage: Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) verpflichtet zu nachweisbarer vollständiger Prüfung. Backup-Systeme und Archive werden häufig vergessen.
Übermäßige Identitätshürde: Passverlangen ohne Anlass verletzt Art. 12 Abs. 6 DSGVO; EDSA warnt vor übermäßiger Identifizierung als faktischem Abwehrmittel.
§ 34 BDSG-Ausnahmen ohne Dokumentation: Ausnahme muss einzelfallbezogen begründet sein; pauschale Verweigerung "wegen Geschäftsgeheimnisse" ist nicht ausreichend.
Datenkopie-Format: Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt keine bestimmte Form; ein "strukturiertes, maschinenlesbares Format" ist bei Art. 20 DSGVO (Portabilität) vorgeschrieben, nicht bei Art. 15 Abs. 3 DSGVO – Verwechslung vermeiden.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtliche Grundlage
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Art. 12 Abs. 5 DSGVO erlaubt die Ablehnung eines Auskunftsantrags als "exzessiv" — auch bei Erstantrag, wenn außergewöhnliche Umstände einen Rechtsmissbrauch belegen. Die Hürde ist hoch; das Auskunftsrecht ist ein fundamentales Recht, Ausnahmen sind eng auszulegen.
Zweistufiges Prüfschema vor Ablehnung
Beide Stufen müssen kumulativ dokumentiert sein, bevor eine Ablehnung erfolgt:
Stufe
Inhalt
Dokumentationsanforderung
Objektives Element
Umstände, die auf künstliches Herbeiführen der Situation hindeuten
Zeitachse (Datenerhebung → Anfrage), Art der Datenerhebung, Kommunikationsmuster
Subjektives Element
Missbräuchliche Absicht, Verfahren zu instrumentalisieren (Ziel: Schadensersatz Art. 82 DSGVO)
Indizien aus Gesamtschau: Formulierungsmuster, sofortige Schadensersatzdrohung, öffentliche Serienaktivität
Nicht ausreichend allein:
Frühere Anfragen derselben Person
Öffentlich dokumentiertes massenhaftes Vorgehen dieser Person ohne Einzelfallbezug
Geltendmachung von Art. 82 DSGVO-Schadensersatz als solche
Formulierungsbausteine
Ablehnungsschreiben (Missbrauch dokumentiert):
Sehr geehrte·r [Name], Ihren Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vom [DATUM] lehnen wir gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 DSGVO als offenkundig exzessiv ab. Im Einzelnen stützen wir die Ablehnung auf folgende dokumentierte Umstände:
[Objektives Element – z.B.: Ihre Anmeldung für unseren Newsletter erfolgte am [DATUM], d.h. [N] Tage vor Eingang Ihres Auskunftsantrags, ohne erkennbares Informationsinteresse.]
[Subjektives Element – z.B.: Ihr Schreiben enthält bereits bei Antragstellung die Ankündigung von Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO, was in der Gesamtschau auf eine instrumentalisierende Nutzung des Auskunftsrechts hindeutet.]
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Sie haben das Recht, gegen diese Entscheidung Beschwerde bei [zuständige Aufsichtsbehörde] gemäß Art. 77 DSGVO oder Klage gemäß Art. 79 DSGVO zu erheben.
Internes Dokumentationsprotokoll (Pflicht vor Ablehnung):
Datum der Ablehnung: [DATUM]
Antragsdatum: [DATUM]
Datum der Datenerhebung: [DATUM]
Abstand Datenerhebung → Antrag: [N] Tage
Objektives Element (Belege):
- [Nachweis 1: z.B. Newsletter-Anmeldedaten]
- [Nachweis 2: z.B. Screenshot/E-Mail]
Subjektives Element (Belege):
- [Nachweis: z.B. Wortlaut des Antragsschreibens, sofortige Schadensersatzankündigung]
Gesamtwürdigung: [Begründung in eigenen Worten]
Verantwortlich (DSB-Freigabe): [Name, Datum]
Schadensersatzrisiko bei unberechtigter Ablehnung
Eine Ablehnung ohne vollständigen zweistufigen Nachweis ist ein eigenständiger DSGVO-Verstoß.
Dieser Verstoß löst einen eigenständigen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO aus — auch wenn die zugrundeliegende Datenverarbeitung vollständig DSGVO-konform war.
Der bloße Verstoß genügt nicht automatisch; die betroffene Person muss einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden darlegen (z.B. Kontrollverlust, Ungewissheit über Datenverarbeitung). Kein verschuldensunabhängiges Haftungsregime.
Eigenverschulden der betroffenen Person (wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Schadensursache ist) schließt den Anspruch aus.
Konsequenz für die Antwortformulierung
Empfehlung: Im Zweifel Auskunft vollständig und fristgerecht erteilen. Ablehnung nur bei lückenlos dokumentiertem zweistufigen Nachweis und nach DSB-Freigabe. Alternativ: Auskunft erteilen und Gebühr nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 DSGVO erheben (ebenfalls nur bei dokumentiertem Exzess).
Perspektive betroffene Person: Anfragen sollen erkennbar dem Zweck der Transparenz dienen. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ist auch bei reiner Auskunftsverletzung möglich — konkreten Schaden (Kontrollverlust, Ungewissheit) in Klage- oder Beschwerdeschrift substantiiert darlegen.
Querverweise
datenschutzrecht/skills/dsgvo-auskunft/SKILL.md — Abschnitt "Rechtsmissbrauch" mit vollständigem Prüfschema und Indizien-Checkliste
Ergänzende Rechtsprechung (Aktualitäten)
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellen / Updates
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Aktuelle Rechtsprechung (v14.2 — Ergaenzung)
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Triage zu Beginn
Wer fragt aus? Mitarbeiter (§§ 34/35 BDSG prüfen) / Kunde / Vertragspartner / unbekannte Person