| name | kueschk-weiterbeschaeftigungsantrag-grosser-senat |
| title | Weiterbeschäftigungsantrag — Großer Senat BAG 1985 |
| description | Weiterbeschaeftigungsantrag nach BAG Grosser Senat 1985: Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschaeftigungsanspruchs; Vor- und Nachteile aus Arbeitnehmersicht; Vollstreckung; Unterschied zum § 102 Abs. 5 BetrVG Anspruch. |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/arbeitsrecht/skills/kueschk-weiterbeschaeftigungsantrag-grosser-senat |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | de |
| practice | employment |
| language | de |
Weiterbeschäftigungsantrag — Großer Senat BAG 1985
Zweck
Neben den Feststellungsanträgen kann der klagende Arbeitnehmer einen Antrag auf tatsächliche Weiterbeschäftigung stellen. Dieser Anspruch ist in der Rechtsprechung des Großen Senats des BAG entwickelt worden und in der Praxis wichtig — birgt aber auch Risiken.
Rechtsprechung live prüfen
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Kernaussage des Großen Senats:
Das Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung überwiegt in der Regel das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung, wenn:
- Die Kündigung erstinstanzlich für unwirksam befunden wurde, oder
- Die Kündigung offensichtlich unwirksam ist
Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs
- Erstinstanzlicher Erfolg: Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt (oder zumindest einen offensichtlich unwirksamen Charakter festgestellt).
- Keine überwiegenden Gegeninteressen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kann überwiegen geltend machen, z.B. wenn Vertrauen zerstört oder Stellen abgebaut wurden.
- Tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit: Es muss noch eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehen.
Wichtig: Der Weiterbeschäftigungsanspruch entsteht erst nach erstinstanzlichem Obsiegen. Vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts besteht er grundsätzlich nicht.
Triage zu Beginn — kläre vor Beratung zum Weiterbeschaeftigungsantrag
- Hat das Arbeitsgericht die Kündigung bereits erstinstanzlich für unwirksam erklärt?
- Besteht ein Betriebsrat, der der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen hat (§ 102 Abs. 5 BetrVG)?
- Will der Arbeitnehmer tatsächlich in den Betrieb zurück (keine Stricken-Situation)?
- Ist eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit noch vorhanden (Stelle nicht abgebaut)?
Entscheidungsbaum Weiterbeschaeftigungsantrag:
BR-Widerspruch vorhanden? → § 102 Abs. 5 BetrVG (sofort ab Klage, ohne Ersturteil)
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rueckkehr nicht gewünscht? → Kein WBA stellen; § 12 KSchG oder Vergleich prüfen
Arbeitgeber kann überwiegende Gegeninteressen darlegen? → Antrag abweisbar
Aktuelle Rechtsprechung