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verschaerfte-haftung-819-bgb-bei-bosglaeubigkeit

Verschärfte Bereicherungshaftung nach § 819 BGB bei Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit prüfen. Normen: §§ 819 818 Abs. 4 BGB. Prüfraster: Kenntnis des Mangels, Zeitpunkt, Umfang verschärfte Haftung, Rechtshängigkeitswirkung. Output: Prüfergebnis verschärfte Haftung mit Berechnungshinweis. Abgrenzung: nicht gutgläubiger Entreicherungsschutz § 818 Abs. 3 BGB.

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Quellinformationen

Repository
ThomasMoreAI/legal-skills-open
Letzte Quellaktivität
1. Juni 2026 um 17:27
Erkannte Sprache von SKILL.md
Deutsch
Sterne
40
Forks
4

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