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fachanwalt-vergaberecht-ruege-vor-zuschlag

Vergaberechtliche Ruege nach § 160 Abs. 3 GWB vor Zuschlag erheben: Bieter hat Vergabeverstoesse erkannt und muss rügen bevor Zuschlag erteilt wird. Normen: § 160 Abs. 3 GWB (Ruegerobliegenheit als Praeklusionsvoraussetzung). Prüfraster: Fristen (Bekanntmachungs-Verstoesse bis Angebotsabgabe, sonstige Verstoesse 10 Tage), Inhaltliche Anforderungen, Reaktionspflicht Auftraggeber (Abhilfe/Zurückweisung). Output Ruege-Schreiben mit konkretem Verstoß, Norm und Sachverhalt. Abgrenzung: Nachprüfungsantrag nach Ruege siehe fachanwalt-vergaberecht-nachprüfungsantrag-vk; Ruegeschriftsatz-Detail siehe ruegeschriftsatz-erstellen.

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Quellinformationen

Repository
ThomasMoreAI/legal-skills-open
Letzte Quellaktivität
11. Juni 2026 um 14:38
Erkannte Sprache von SKILL.md
Deutsch
Sterne
40
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