Workflow-Skill zu gerichtsstand und rechtswahl pruefen. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
Standardmäßig ist der Prompt ausgewählt, der zuerst die Quelle prüft. Sie können zu einem direkten Befehl wechseln oder eine lokale Kopie herunterladen.
Quelldateien prüfen
Lesen Sie SKILL.md und alle von SkillsMP angezeigten Begleitdateien, bevor Sie sich für eine Installation entscheiden.
Mit Codex oder Claude installieren Kopieren Sie diesen Prompt, fügen Sie ihn in Codex, Claude oder einen anderen Assistant ein und lassen Sie die Skill-Seite prüfen und installieren.
Ein direkter Befehl überspringt den Prüf-Prompt. Prüfen Sie die Quelle, bevor Sie ihn ausführen.
Workflow-Skill zu gerichtsstand und rechtswahl pruefen. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
Haben beide Parteien ihren Sitz in EU-Mitgliedstaaten (→ Brüssel Ia VO) oder ist eine Partei in der Schweiz/Norwegen/Island (→ Lugano) oder einem Drittstaat (→ §§ 12 ff. ZPO)?
Enthält der Vertrag eine Gerichtsstandsklausel nach Art. 25 Brüssel Ia – ist sie schriftlich, bestimmt und wirksam vereinbart?
Gibt es eine Schiedsklausel – welche Institution (ICC, LCIA, DIS, UNCITRAL), welcher Sitz, welches Schiedsrecht?
Soll deutsches Recht oder das Recht eines anderen Staates angewendet werden – wurde CISG ausdrücklich abbedungen (Art. 6 CISG)?
Wo soll ein Urteil vollstreckt werden – liegt ein Haager Vollstreckungsübereinkommen oder Brüssel-Ia-Mechanismus vor?
Handelt es sich um eine deliktische oder außervertragliche Streitigkeit – gilt Rom II VO?
Ist eine der Parteien Verbraucher oder Arbeitnehmer – greifen Sonderschutzmechanismen Art. 17 ff. bzw. Art. 21 ff. Brüssel Ia VO?
Handelt es sich um einen neuen Vertragsentwurf oder einen laufenden Streit – ist präventive Klauselgestaltung oder prozessuale Zuständigkeitsprüfung gefragt?
Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Unlauterer Wettbewerb: Recht des Marktes wo Wettbewerb betroffen
CISG Art. 1
Anwendungsbereich: int. Warenkauf, Parteien in verschiedenen CISG-Staaten
CISG Art. 6
Abbedingung: ausdrücklich oder durch Verweis nur auf BGB/nationale Normen
Leitentscheidungen
Gericht
AZ
Datum
Kernaussage
Rechtsprechung live prüfen
Live-Verifikation erforderlich
-
keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
Schutzzweck: schwächere Partei soll am Wohnsitz klagen können
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Anwendbares Recht: Rechtswahl Art. 3 Rom I wirksam?
Art. 3 Rom I
Bei wirksamer Wahl gilt gewähltes Recht; Eingriffsnormen Art. 9 bleiben
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CISG: anwendbar bei internationalem Warenkauf? Abbedungen?
CISG Art. 1, 6
CISG gilt automatisch sofern nicht abbedungen
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Vollstreckbarkeit: wo soll vollstreckt werden? EU → Art. 36 ff. Brüssel Ia; Nicht-EU → § 328 ZPO
Art. 36, § 328 ZPO
Vollstreckungsweg bestimmt Klagestrategie
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Neue Klausel: Empfehlungen für Gerichtsstand, Rechtswahl, CISG-Klarstellung, Schiedsklausel formulieren
Art. 25 Brüssel Ia, § 1029 ZPO
Vertragssicherheit für Mandant
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
Konstellation
Empfohlener Weg
Standard — Gerichtsstand und Rechtswahl pruefen/formulieren
Gutachten Bruessel Ia / Rom I; Template unten
Variante A — Kein Vertrag vorhanden
Deliktisches Anknuepfung nach Rom II Art. 4 ff. pruefen
Variante B — Schiedsklausel im Vertrag
Bruessel Ia nicht anwendbar; §§ 1025 ff. ZPO einschlaegig
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatz-Bausteine
Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel (B2B, Deutschland als Gerichtsstand)
Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag,
einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Auslegung oder
Beendigung, sind ausschließlich die Gerichte in [München/Frankfurt/Hamburg]
zuständig (§ 38 ZPO; Art. 25 Brüssel Ia VO).
2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts
und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Schiedsklausel (ICC)
Schiedsvereinbarung
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich
Streitigkeiten über seine Begründung, Wirksamkeit oder Beendigung, werden
abschließend durch Schiedsgerichtsbarkeit nach den ICC-Schiedsregeln entschieden.
Schiedsort ist [Frankfurt am Main / Zürich]. Anzahl der Schiedsrichter: [ein/drei].
Schiedssprache: [Deutsch / Englisch].
Auf das Schiedsverfahren findet das Recht des Schiedsortes (lex arbitri) Anwendung.
Rüge der Unzuständigkeit (Einrede der Schiedsvereinbarung)
An das [Landgericht Ort], Az. [O XX/YY]
Klageerwiderung – Unzuständigkeitsrüge
Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
I. Der Vertrag vom [Datum] (Anlage B1) enthält in Ziffer [X] eine wirksame
Schiedsvereinbarung i.S.v. § 1029 Abs. 1 ZPO zugunsten der ICC (Paris),
Schiedsort [Ort].
II. Die Schiedsvereinbarung ist formwirksam gemäß § 1031 ZPO (unterzeichnetes
Vertragsdokument; alternativ per E-Mail dokumentiert Anlage B2).
III. Gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO ist das staatliche Gericht auf Rüge der Beklagten
für unzuständig zu erklären.
Antrag: Das Gericht möge die Klage als unzulässig abweisen.
Vollstreckungsantrag Brüssel Ia (EU-Urteil)
An das Amtsgericht [Vollstreckungsgericht]
Antrag auf Vollstreckung eines ausländischen Titels gemäß Art. 39 Brüssel Ia VO
Gläubigerin: [Firma], Sitz [EU-Staat]
Schuldner: [Name], Wohnsitz [Deutschland]
Das [Gericht, Staat, Datum] verurteilte den Schuldner durch rechtskräftiges Urteil
vom [Datum], Az. [XX], zur Zahlung von EUR [Betrag] an die Gläubigerin.
Gemäß Art. 39 Brüssel Ia VO ist das Urteil in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne
Exequatur vollstreckbar. Wir übersenden beglaubigte Ausfertigung (Art. 37 Abs. 1)
sowie die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia (Anlage 1).
Wir beantragen: Zwangsvollstreckung aus diesem Titel anzuordnen.
--- vor Versand klaeren ---
Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Beweislast
Frage
Beweislast
Wirksamkeit Gerichtsstandsklausel Art. 25
Diejenige Partei, die sich auf die Klausel beruft; Form und Bestimmtheit nachweisen
Schiedsvereinbarung § 1029 ZPO
Beklagte: Schriftformnachweis § 1031; Kläger kann Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend machen
Anwendbarkeit Brüssel Ia
Gericht prüft von Amts wegen (Klausel/Sitz Beklagter)
Versagungsgrund Art. 45 Brüssel Ia (Ordre public)
Vollstreckungsschuldner: behaupten und darlegen
Anwendbarkeit CISG
Vertragspartei, die CISG geltend macht; Abbedingung ist von Gegner zu beweisen
Fristen
Verfahrensschritt
Frist
Rüge der Schiedseinrede § 1032 ZPO
Vor erster mündlicher Verhandlung (§ 1032 Abs. 1 ZPO)
Vollstreckungsantrag Brüssel Ia
Keine Frist; Rechtskraft des ausländ. Urteils muss vorliegen
Vollstreckungsversagung Art. 46 Brüssel Ia
Unverzüglich nach Kenntnis der Vollstreckungsmaßnahme
Anerkennung § 328 ZPO (Nicht-EU)
Klage auf Anerkennung oder Einrede; Verjährung nach Recht des Auslandsurteils
Beschwerde gegen Schiedsspruch § 1059 ZPO
3 Monate ab Zustellung des Schiedsspruchs
Schiedsklageerhebung vor Schiedsgericht
Verjährung nach anwendbarem Sachrecht; hemmt Verjährung bei Einleitung
Gegenargumente und Reaktion
Gegenargument
Rechtliche Grundlage
Reaktion
Rechtsprechung live prüfen
Live-Verifikation erforderlich
keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
sanktions-compliance-pruefung — bei internationalen Verträgen Sanktionsrecht prüfen
fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-gesellschafterstreit — Gesellschafterstreit mit ausländischem Bezug
Quellen
Brüssel Ia VO (EU) Nr. 1215/2012, ABl. L 351/1
Rom I VO (EG) Nr. 593/2008, ABl. L 177/6
Rom II VO (EG) Nr. 864/2007, ABl. L 199/40
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.