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kostenentscheidung-bauen

Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO erstellen: Richter muss Kostenquote und -grundentscheidung formulieren. Normen: § 91 ZPO (vollständiges Obsiegen), § 92 ZPO (teilweises Obsiegen), § 100 ZPO (mehrere Beklagte), § 101 ZPO (Streitgenossenschaft/Nebenintervenient), § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis). Prüfraster: Obsiegens-Quote, Streitwert-Aufteilung, Nebenintervenient, sofortiges Anerkenntnis. Output Kostenentscheidung-Entwurf mit Quote. Abgrenzung: Vollstreckbarkeit siehe vorlaeufige-vollstreckbarkeit; Rechtsmittelbelehrung siehe rechtsmittelbelehrung-zivil.

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Quellinformationen

Repository
ThomasMoreAI/legal-skills-open
Letzte Quellaktivität
1. Juni 2026 um 17:27
Erkannte Sprache von SKILL.md
Deutsch
Sterne
40
Forks
4

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