Workflow-Skill zu fachanwalt insolvenz sanierungsrecht glaeubigerantrag. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
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Workflow-Skill zu fachanwalt insolvenz sanierungsrecht glaeubigerantrag. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
Wie hoch ist die Forderung des Mandanten gegen die Schuldnerin – liegt Fälligkeit und Vollstreckbarkeit vor?
Wurden alle außergerichtlichen Maßnahmen ausgeschöpft (Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckung)?
Liegen Indizien für Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO vor (Zahlungsstockungen, Rücklastschriften, offene Vollstreckungen, Brancheninsider-Informationen)?
Handelt es sich um eine juristische Person – dann auch Überschuldung § 19 InsO möglich?
Besteht ein Eigeninteresse über die Forderungsbeitreibung hinaus (z.B. Hauptgläubiger, Sicherungsinteressen)?
Ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben – liegt keine bloße Druckausübung vor?
Sind Verfahrenskosten gedeckt: kann der Mandant ggf. gemäß § 26 Abs. 1 InsO Kostenvorschuss leisten?
Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
Norm
Inhalt
§ 14 InsO
Gläubigerantrag: Glaubhaftmachung Forderung und Eröffnungsgrund; Rechtsschutzbedürfnis
§ 14 Abs. 2 InsO
Anhörung der Schuldnerin vor Eröffnungsbeschluss
§ 17 InsO
Zahlungsunfähigkeit: Schuldner kann fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen; 10%-Schwelle BGH
§ 18 InsO
Drohende Zahlungsunfähigkeit: nur Eigenantrag, nicht für Gläubigerantrag
§ 19 InsO
Überschuldung: nur bei juristischen Personen; negatives Reinvermögen + fehlende Fortführungsprognose
§ 21 InsO
Sicherungsmaßnahmen: vorläufiger IV, allgemeines Verfügungsverbot, Zustimmungsvorbehalt, ZV-Einstellung
§ 22 InsO
Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 26 InsO
Abweisung mangels Masse: wenn keine kostendeckenden Mittel vorhanden; Kostenvorschuss durch Gläubiger
keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
Prüfschema
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
Schritt
Prüfpunkt
Norm
Rechtsfolge
1
Antragsberechtigung: jeder Insolvenzgläubiger; Forderung gegen Schuldner
keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
5
Anhörung der Schuldnerin § 14 Abs. 2
§ 14 Abs. 2 InsO
Pflicht des Gerichts; keine Voraussetzung des Gläubigers
6
Sicherungsmaßnahmen § 21 InsO beantragen
§ 21 InsO
Sofortschutz: ZV-Einstellung, vorläufiger IV, Zustimmungsvorbehalt
7
Massekostenprüfung § 26 InsO
§ 26 InsO
Masseunzulänglichkeit → Abweisung; Kostenvorschuss durch Gläubiger möglich
8
Eröffnungsbeschluss § 27 InsO
§ 27 InsO
Verwalterbestellung, Insolvenzbeschlag § 80 InsO
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
Konstellation
Empfohlener Weg
Standard — Glaeeubigerantrag auf Insolvenzeroffnung stellen
Vollstaendiger Antrag § 14 InsO nach Baustein unten
Variante C — laufende Zwangsvollstreckung parallel
Koordination Insolvenzeröffnung und ZV; Moratoriumswirkung § 21 InsO
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatz-Bausteine
Vollständiger Gläubigerantrag § 14 InsO
An das Amtsgericht [Ort] – Insolvenzgericht –
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 14 InsO
Antragstellerin (Gläubigerin):
[Firma GmbH], [Anschrift], vertreten durch Geschäftsführer [Name]
– nachfolgend: Gläubigerin –
Schuldnerin:
[Firma UG/GmbH/AG], [Anschrift], HR-Nr. [XX], AG [Ort]
– nachfolgend: Schuldnerin –
I. Antrag
Die Gläubigerin beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
zu eröffnen.
Hilfsweise: Für den Fall mangelnder Masse beantragt die Gläubigerin, einen Kosten-
vorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO in Höhe von [Betrag] EUR einzahlen zu dürfen,
um das Verfahren zu ermöglichen.
II. Glaubhaftmachung der Forderung (§ 14 Abs. 1 InsO)
Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin eine Forderung in Höhe von [Betrag] EUR aus
[Warenlieferung/Darlehen/Dienstleistung] gemäß [Vertragsdatum], fällig seit [Datum].
Belege: Rechnung Anlage K1, Mahnschreiben Anlage K2, Zahlungsbefehl/Urteil Anlage K3.
Die Forderung ist trotz mehrfacher Mahnung (zuletzt [Datum]) nicht beglichen worden.
III. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes (§ 17 InsO)
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig (§ 17 InsO). Maßstab BGH-Linie zur Liquiditätsbilanz und Zahlungseinstellung (vor Antrag konkrete Aktenzeichen über dejure.org / openjur.de mit Datum verifizieren). Konkrete Indizien:
a) Liquiditätsstatus zum Stichtag: Unterdeckung > 10 % (vgl. ständige BGH-Linie);
b) Rücklastschriften der Schuldnerin vom [Datum], Anlage K4;
c) Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger (Pfändungsprotokolle Anlage K5);
d) Eigene eidesstattliche Versicherung der Gläubigerin über Zahlungsverweigerung, Anlage K6.
[Bei jur. Person alternativ § 19 InsO:]
Die Schuldnerin ist überschuldet (§ 19 InsO): Der letzte Jahresabschluss [Jahr] weist ein
negatives Eigenkapital von [Betrag] EUR aus. Eine positive Fortführungsprognose ist nach
[Sachverhalt] nicht gegeben.
IV. Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO)
Es wird beantragt:
a) Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters;
b) Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO;
c) Einstellung aller laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Begründung: Es besteht Gefahr der Vermögensverschiebung: [konkrete Hinweise].
V. Rechtsschutzbedürfnis
Der Antrag dient nicht der Druckausübung, sondern der geordneten Befriedigung sämtlicher
Gläubiger. Außergerichtliche Einigung ist an [Datum] gescheitert.
[Ort, Datum]
[Anwalt/Gläubiger]
Anlagen: K1–K6
Widerspruchsschreiben Schuldnerin gegen Gläubigerantrag
An das Amtsgericht [Ort] – Insolvenzgericht –, Az. [XX IN YY/ZZ]
Stellungnahme der Schuldnerin gemäß § 14 Abs. 2 InsO
I. Die Schuldnerin widerspricht dem Antrag.
II. Keine Zahlungsunfähigkeit
Die behauptete Zahlungsstockung beruht auf einer [streitigen Gegenforderung/
Zahlungsausstand Dritter]. Aktuelle Liquidität: [Kontoauszüge Anlage S1].
Liquiditätslücke <10% (Nachweis Anlage S2).
III. Forderung bestritten
Die Forderung der Antragstellerin ist wegen [Sachmangel/Aufrechnung] nicht fällig.
Beweis: Anlage S3.
IV. Antrag auf Zurückweisung
Das Gericht möge den Eröffnungsantrag zurückweisen.
--- vor Versand klaeren ---
Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Gegengutachten anfordern; Bankgespräche und Finanzierungszusagen als Belege; Prognosezeitraum 12 Monate (SanInsKG endete 31.12.2023)
Schuldnerin leitet außergerichtliche Sanierung ein
§§ 17 ff. InsO
Keine automatische Rücknahme des Antrags; Gläubiger kann Verfahren fortsetzen; Vergleich verhandeln
Streitwert und Kosten
Verfahrenskosten bei Gläubigerantrag: Gerichtsgebühren nach GKG Anlage 1 Nr. 2310 (Insolvenzeröffnungsverfahren); bei Abweisung trägt der Gläubiger die Kosten (§ 26 InsO, § 91 ZPO analog).
Kostenvorschuss § 26 InsO: typisch 3.000–15.000 EUR; deckt vorläufigen Verwalter + Gerichtskosten. Bei späterer Eröffnung wird Vorschuss erstattet (Masseverbindlichkeit).
Anwaltliche Vergütung: Gebühr nach RVG; Beratungsgebühr 190–8.500 EUR je nach Streitwert (§§ 13, 14 RVG); bei Gerichtsverfahren 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr.
Haftungsrisiko: Gläubiger, der mutwillig oder leichtfertig Antrag stellt, haftet nach § 14 Abs. 3 InsO für Schaden der Schuldnerin.
Strategische Empfehlung
Situation
Empfehlung
Forderung tituliert, Vollstreckung erfolglos
Gläubigerantrag stellen; Indizien für ZU aus Vollstreckungsprotokollen
Mehrere Gläubiger haben gleichartige Situation
Koordination mit anderen Gläubigern vor Antragstellung; Lead-Gläubiger festlegen
Schuldnerin bietet kurzfristige Zahlung
Vergleich mit Zahlungsplan prüfen; § 14-Antrag als Druckmittel wirksam
Schuldnerin versucht § 270b-Schutzschirm
Gläubigerantrag ist weiter zulässig; Schutzschirm schließt Gläubigerantrag nicht aus
BGH-Linie zur Zahlungsunfähigkeit (Liquiditätsbilanz, 10 %-Schwelle, Zahlungseinstellung): konkrete Aktenzeichen vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de mit Datum verifizieren.