Workflow-Skill zu fachanwalt insolvenz sanierungsrecht glaeubigerantrag. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
Install with Codex or Claude Copy this prompt, paste it into Codex, Claude, or another assistant, and let it review the skill page and install it for you.
A direct command skips the review prompt. Inspect the source before running it.
Workflow-Skill zu fachanwalt insolvenz sanierungsrecht glaeubigerantrag. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
Wie hoch ist die Forderung des Mandanten gegen die Schuldnerin – liegt Fälligkeit und Vollstreckbarkeit vor?
Wurden alle außergerichtlichen Maßnahmen ausgeschöpft (Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckung)?
Liegen Indizien für Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO vor (Zahlungsstockungen, Rücklastschriften, offene Vollstreckungen, Brancheninsider-Informationen)?
Handelt es sich um eine juristische Person – dann auch Überschuldung § 19 InsO möglich?
Besteht ein Eigeninteresse über die Forderungsbeitreibung hinaus (z.B. Hauptgläubiger, Sicherungsinteressen)?
Ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben – liegt keine bloße Druckausübung vor?
Sind Verfahrenskosten gedeckt: kann der Mandant ggf. gemäß § 26 Abs. 1 InsO Kostenvorschuss leisten?
Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
Norm
Inhalt
§ 14 InsO
Gläubigerantrag: Glaubhaftmachung Forderung und Eröffnungsgrund; Rechtsschutzbedürfnis
§ 14 Abs. 2 InsO
Anhörung der Schuldnerin vor Eröffnungsbeschluss
§ 17 InsO
Zahlungsunfähigkeit: Schuldner kann fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen; 10%-Schwelle BGH
§ 18 InsO
Drohende Zahlungsunfähigkeit: nur Eigenantrag, nicht für Gläubigerantrag
§ 19 InsO
Überschuldung: nur bei juristischen Personen; negatives Reinvermögen + fehlende Fortführungsprognose
§ 21 InsO
Sicherungsmaßnahmen: vorläufiger IV, allgemeines Verfügungsverbot, Zustimmungsvorbehalt, ZV-Einstellung
§ 22 InsO
Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 26 InsO
Abweisung mangels Masse: wenn keine kostendeckenden Mittel vorhanden; Kostenvorschuss durch Gläubiger
keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
Prüfschema
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
Schritt
Prüfpunkt
Norm
Rechtsfolge
1
Antragsberechtigung: jeder Insolvenzgläubiger; Forderung gegen Schuldner
keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
5
Anhörung der Schuldnerin § 14 Abs. 2
§ 14 Abs. 2 InsO
Pflicht des Gerichts; keine Voraussetzung des Gläubigers
6
Sicherungsmaßnahmen § 21 InsO beantragen
§ 21 InsO
Sofortschutz: ZV-Einstellung, vorläufiger IV, Zustimmungsvorbehalt
7
Massekostenprüfung § 26 InsO
§ 26 InsO
Masseunzulänglichkeit → Abweisung; Kostenvorschuss durch Gläubiger möglich
8
Eröffnungsbeschluss § 27 InsO
§ 27 InsO
Verwalterbestellung, Insolvenzbeschlag § 80 InsO
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
Konstellation
Empfohlener Weg
Standard — Glaeeubigerantrag auf Insolvenzeroffnung stellen
Vollstaendiger Antrag § 14 InsO nach Baustein unten
Variante C — laufende Zwangsvollstreckung parallel
Koordination Insolvenzeröffnung und ZV; Moratoriumswirkung § 21 InsO
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatz-Bausteine
Vollständiger Gläubigerantrag § 14 InsO
An das Amtsgericht [Ort] – Insolvenzgericht –
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 14 InsO
Antragstellerin (Gläubigerin):
[Firma GmbH], [Anschrift], vertreten durch Geschäftsführer [Name]
– nachfolgend: Gläubigerin –
Schuldnerin:
[Firma UG/GmbH/AG], [Anschrift], HR-Nr. [XX], AG [Ort]
– nachfolgend: Schuldnerin –
I. Antrag
Die Gläubigerin beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
zu eröffnen.
Hilfsweise: Für den Fall mangelnder Masse beantragt die Gläubigerin, einen Kosten-
vorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO in Höhe von [Betrag] EUR einzahlen zu dürfen,
um das Verfahren zu ermöglichen.
II. Glaubhaftmachung der Forderung (§ 14 Abs. 1 InsO)
Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin eine Forderung in Höhe von [Betrag] EUR aus
[Warenlieferung/Darlehen/Dienstleistung] gemäß [Vertragsdatum], fällig seit [Datum].
Belege: Rechnung Anlage K1, Mahnschreiben Anlage K2, Zahlungsbefehl/Urteil Anlage K3.
Die Forderung ist trotz mehrfacher Mahnung (zuletzt [Datum]) nicht beglichen worden.
III. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes (§ 17 InsO)
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig (§ 17 InsO). Maßstab BGH-Linie zur Liquiditätsbilanz und Zahlungseinstellung (vor Antrag konkrete Aktenzeichen über dejure.org / openjur.de mit Datum verifizieren). Konkrete Indizien:
a) Liquiditätsstatus zum Stichtag: Unterdeckung > 10 % (vgl. ständige BGH-Linie);
b) Rücklastschriften der Schuldnerin vom [Datum], Anlage K4;
c) Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger (Pfändungsprotokolle Anlage K5);
d) Eigene eidesstattliche Versicherung der Gläubigerin über Zahlungsverweigerung, Anlage K6.
[Bei jur. Person alternativ § 19 InsO:]
Die Schuldnerin ist überschuldet (§ 19 InsO): Der letzte Jahresabschluss [Jahr] weist ein
negatives Eigenkapital von [Betrag] EUR aus. Eine positive Fortführungsprognose ist nach
[Sachverhalt] nicht gegeben.
IV. Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO)
Es wird beantragt:
a) Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters;
b) Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO;
c) Einstellung aller laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Begründung: Es besteht Gefahr der Vermögensverschiebung: [konkrete Hinweise].
V. Rechtsschutzbedürfnis
Der Antrag dient nicht der Druckausübung, sondern der geordneten Befriedigung sämtlicher
Gläubiger. Außergerichtliche Einigung ist an [Datum] gescheitert.
[Ort, Datum]
[Anwalt/Gläubiger]
Anlagen: K1–K6
Widerspruchsschreiben Schuldnerin gegen Gläubigerantrag
An das Amtsgericht [Ort] – Insolvenzgericht –, Az. [XX IN YY/ZZ]
Stellungnahme der Schuldnerin gemäß § 14 Abs. 2 InsO
I. Die Schuldnerin widerspricht dem Antrag.
II. Keine Zahlungsunfähigkeit
Die behauptete Zahlungsstockung beruht auf einer [streitigen Gegenforderung/
Zahlungsausstand Dritter]. Aktuelle Liquidität: [Kontoauszüge Anlage S1].
Liquiditätslücke <10% (Nachweis Anlage S2).
III. Forderung bestritten
Die Forderung der Antragstellerin ist wegen [Sachmangel/Aufrechnung] nicht fällig.
Beweis: Anlage S3.
IV. Antrag auf Zurückweisung
Das Gericht möge den Eröffnungsantrag zurückweisen.
--- vor Versand klaeren ---
Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Gegengutachten anfordern; Bankgespräche und Finanzierungszusagen als Belege; Prognosezeitraum 12 Monate (SanInsKG endete 31.12.2023)
Schuldnerin leitet außergerichtliche Sanierung ein
§§ 17 ff. InsO
Keine automatische Rücknahme des Antrags; Gläubiger kann Verfahren fortsetzen; Vergleich verhandeln
Streitwert und Kosten
Verfahrenskosten bei Gläubigerantrag: Gerichtsgebühren nach GKG Anlage 1 Nr. 2310 (Insolvenzeröffnungsverfahren); bei Abweisung trägt der Gläubiger die Kosten (§ 26 InsO, § 91 ZPO analog).
Kostenvorschuss § 26 InsO: typisch 3.000–15.000 EUR; deckt vorläufigen Verwalter + Gerichtskosten. Bei späterer Eröffnung wird Vorschuss erstattet (Masseverbindlichkeit).
Anwaltliche Vergütung: Gebühr nach RVG; Beratungsgebühr 190–8.500 EUR je nach Streitwert (§§ 13, 14 RVG); bei Gerichtsverfahren 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr.
Haftungsrisiko: Gläubiger, der mutwillig oder leichtfertig Antrag stellt, haftet nach § 14 Abs. 3 InsO für Schaden der Schuldnerin.
Strategische Empfehlung
Situation
Empfehlung
Forderung tituliert, Vollstreckung erfolglos
Gläubigerantrag stellen; Indizien für ZU aus Vollstreckungsprotokollen
Mehrere Gläubiger haben gleichartige Situation
Koordination mit anderen Gläubigern vor Antragstellung; Lead-Gläubiger festlegen
Schuldnerin bietet kurzfristige Zahlung
Vergleich mit Zahlungsplan prüfen; § 14-Antrag als Druckmittel wirksam
Schuldnerin versucht § 270b-Schutzschirm
Gläubigerantrag ist weiter zulässig; Schutzschirm schließt Gläubigerantrag nicht aus
BGH-Linie zur Zahlungsunfähigkeit (Liquiditätsbilanz, 10 %-Schwelle, Zahlungseinstellung): konkrete Aktenzeichen vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de mit Datum verifizieren.