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Treuenfels Yamamoto Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Federführung: Prof. Dr. Adalbert von Sompeh-Ostermann, LL.M. (Oxford)
Rechtsgrundlagen
§§ 1–30g BetrAVG (vollständig anwendbar auf Altzusagen, soweit nach dem 22.12.1974 erteilt)
§ 1b BetrAVG (Unverfallbarkeit — historische Fristen: bis 1999 fünf Jahre + Alter 35; ab 2001 fünf Jahre + Alter 30; seit 2018 drei Jahre + Alter 21)
§ 30f BetrAVG (Übergangsregelungen — Schutz für Zusagen zwischen 1975 und 2001)
§ 30g BetrAVG (Übergangsregelungen für Zusagen vor 1975 — Sonderregelungen)
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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BetrVG § 99 ff. (Mitbestimmung bei Personalmaßnahmen — Relevanz für historische Sonderzusagen leitende Angestellte)
§ 6a EStG (Steuerliche Passivierungspflicht für Direktzusagen — auch Altzusagen)
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Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Dr. von Sompeh-Ostermann entwickelt für jeden Mandanten ein strukturiertes Inventory-System (Global Plan Inventory — auf Deutschland bezogen: Deutschland-Inventory).
Inventory-Dimensionen:
Zusage-Ebene:
Zusagegeber (Gesellschaft, ggf. Muttergesellschaft als Schuldbeitrittspartnerin)
Zusagedatum (entscheidet über anwendbare Unverfallbarkeitsfristen)
Zusageart (Leistungs-, beitragsorientierte Leistungs-, Beitragszusage mit Mindestleistung)
Durchführungsweg
Kollektiv- oder Einzelzusage; Gesamtzusage; Betriebsvereinbarung
Anrechnungsklauseln auf gesetzliche Rente: Wie werden Rentenreformen (Absenkung Rentenniveau) berücksichtigt?
Vorstandsversorgungsordnungen (Dienstvertrag-basiert) — steuerliche Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG besonders prüfen
Schritt 2: Altzusagen-Spezifika (1970er/1980er)
Typische Problemfelder bei Altzusagen der 1970er und 1980er:
Gesamtversorgungssystem
Viele Unternehmen hatten bis in die 1990er Jahre Gesamtversorgungssysteme: Die Betriebsrente soll zusammen mit der gesetzlichen Rente ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau (z.B. 75 % des letzten Nettogehalts) erreichen. Durch die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus steigt die Betriebsrente automatisch — latentes Risiko.
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Schriftformprobleme
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Versorgungstarifverträge
In zahlreichen Branchen existieren Versorgungstarifverträge (chemische Industrie — ChemTV, Metalltarifverträge, Banken-TV, öffentlicher Dienst ATV/ATV-K). Diese binden tarifgebundene Arbeitgeber und sind durch Betriebsvereinbarung grundsätzlich nicht unterschreitbar (§ 4 Abs. 3 TVG — Günstigkeitsprinzip).
Besonderer Prüfbedarf:
Tarifbindung des Mandanten? (Mitgliedschaft AG-Verband, Haus-TV)
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Branchenspezifische TV: Eigene Systeme oft abweichend von §§ 1 ff. BetrAVG (z.B. eigene Unverfallbarkeitsfristen, eigene Anpassungsregelungen)
Sonderzusagen Führungskräfte
Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) und Vorstände haben häufig individuelle Versorgungsvereinbarungen im Dienstvertrag. Diese sind zu inventarisieren und auf:
Schriftformkonformität (§ 6a EStG verlangt Schriftlichkeit für Steueranerkennung)
CHECKLISTE ALTZUSAGEN-AUDIT
Treuenfels Yamamoto · Dr. von Sompeh-Ostermann
DOKUMENTATIONS-CHECK:
□ Alle Versorgungsordnungen (einschl. Vorgängerversionen) vorhanden?
□ Betriebsvereinbarungen mit BAV-Bezug vollständig erfasst?
□ Dienstverträge leitende Angestellte und Vorstände mit Versorgungsregelungen?
□ Mündliche Zusagen / betriebliche Übung: Zeugen, Protokolle, Schriftverkehr?
□ Tarifverträge mit Versorgungsregelungen (alle Versionen seit Gründung)?
□ Alle Änderungsvereinbarungen zu Versorgungsordnungen (Aktennotizen, Protokolle)?
RECHTLICHE ANALYSE:
□ Unverfallbarkeitsfristen korrekt angewendet (historische Fristen § 30f BetrAVG)?
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
□ § 16-Anpassungshistorie vollständig und rechtmäßig dokumentiert?
□ Gesamtversorgungsklauseln: Anrechnungsmechanismus bei Rentenreform analysiert?
□ Tarifbindung aktuell und historisch gecheckt (TV-Ansprüche von Arbeitnehmern)?
□ Sonderzusagen FK: § 6a EStG-Konformität (Schriftform, Alter bei Zusage, Erdienbarkeit)?
□ Keine rechtswidrigen Eingriffe in Stufe-1-Positionen erkennbar?
QUANTITATIVE PRÜFUNG:
□ IAS 19-Gutachten aktuell (höchstens zwölf Monate alt)?
□ Aktuarielle Annahmen plausibel (Diskontierungszins, Sterbetafeln DAV 2004 R)?
□ HGB-Rückstellungen vollständig gebildet?
□ PSV-Meldungen vollständig und korrekt?
□ Pensionskassen-Funding-Status geprüft (§ 233 VAG)?
Fallstricke
Gesamtversorgungsklauseln und Rentenabsenkung: Bei Gesamtversorgungszusagen führt die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus (Reformen seit 2001) zu automatisch steigenden Betriebsrenten. Dieser Mechanismus ist bilanziell oft unzureichend modelliert.
Historische Unverfallbarkeitsfristen: Bis zum 1.1.2001 galten fünf Jahre + Alter 35; ab 2001 fünf Jahre + Alter 30. Falsche Anwendung führt zu rechtswidrigem Anwartschaftsverfall — nachzuversteuernde Ansprüche ex-Arbeitnehmer.
Betriebliche Übung Altzusagen: Jahrzehntelange einheitliche Handhabung kann eine Versorgungszusage durch betriebliche Übung begründen — auch ohne formale VO oder BV. Insbesondere Weihnachtsgeldversprechen, Ruhegehaltszahlungen an frühere Mitarbeiter ohne formale Grundlage.
§ 6a EStG — Erdienbarkeit: Sonderzusagen an Vorstände/GF, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Regelaltersgrenze erteilt werden, sind steuerlich nicht rückstellungsfähig (mangelnde Erdienbarkeit gem. § 6a Abs. 2 Nr. 3 EStG). Altzusagen prüfen.
Querverweise zu anderen Skills
→ harmonisierung-und-migration-rechtssicher — Schritte nach dem Audit