Workflow-Skill zu anlageberatungsfehler pruefen. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
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Workflow-Skill zu anlageberatungsfehler pruefen. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
Schadensersatzansprüche eines Anlegers gegen seine Bank oder einen Vermögensverwalter wegen falscher Anlageberatung. Das praxistypische Mandat im Bankrecht: geschlossene Fonds, Zertifikate, Swaps, Schiffsfonds, Lehman-Papiere oder aktuelle Krypto-Anleihen.
Mandantenfragen — Kaltstart
Wann fand das Beratungsgespräch statt? — Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB) + max. 10 Jahre § 199 Abs. 3 BGB; Verjährung ist häufigster Ablehnungsgrund.
Welches Produkt wurde empfohlen? — Fondsanteile, Zertifikate, geschlossener Fonds, Swap, ETF; bestimmt Haftungsgrundlage.
Liegt ein Beratungsprotokoll vor? — MiFID-II Pflicht seit 2018 (§ 83 WpHG); fehlende Protokoll-Übersendung = Beweisschwäche Bank.
Welches Risikoprofil wurde erhoben? — Anlegergerechte Beratung verlangt Abgleich Risikoprofil mit Produkteinstufung.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Wie hoch ist der tatsächliche Verlust? — Eingesetztes Kapital minus aktueller Wert; Differenzhypothese oder negatives Interesse.
Liegt die Schaden-Realisierung erst in jüngster Zeit vor? — Verjährungsfrist beginnt mit grober Kenntnis, nicht mit objektivem Eintritt.
Hat die Bank eine Stellungnahme oder Kulanz-Angebot gemacht? — Verhandlungsposition einschätzen; Verjährungshemmung bei Verhandlungen § 203 BGB.
Rechtlicher Rahmen
Primärnormen
Norm
Inhalt
§ 280 Abs. 1 BGB
Schadensersatz aus Pflichtverletzung des Beratungsvertrags
§ 311 Abs. 2 BGB
c.i.c.: Pflichten aus vorvertraglichem Verhältnis
§ 241 Abs. 2 BGB
Rücksichtnahmepflichten
§ 249 BGB
Differenzhypothese: Schaden = Differenz hypothetischer Verlauf ohne Pflichtverletzung
§ 254 BGB
Mitverschulden: Eigenverantwortung des Anlegers
§§ 195, 199 BGB
Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis / 10 Jahre absolut
Die zentrale Linie der BGH-Rspr. (XI. ZS) ist die Pflicht zur anlegergerechten und anlagegerechten Beratung (st. Rspr. seit "Bond" — konkrete Aktenzeichen, Datum und Randnummer vor Versand in juris.bundesgerichtshof.de oder dejure.org verifizieren).
Kick-back-/Provisionsoffenlegungspflicht ist st. Rspr. des XI. ZS des BGH (Aktenzeichen, Datum und Randnummer vor Versand in offener Quelle verifizieren):
Bank muss über alle Vertriebsvergütungen aufklären, die sie vom Emittenten/Produktanbieter erhält
Aufklärung muss vor Investition erfolgen
Konkret-individualisierte Offenlegung (nicht nur abstrakt)
Eigeninteresse der Bank begründet Interessenkonflikt → aufklärungsbedürftig
Leitentscheidungen (Stand Mai 2026)
Vor Versand jeweils Volltext in offener Quelle (juris.bundesgerichtshof.de, dejure.org, openjur.de, curia.europa.eu) aufrufen:
Gericht
Aktenzeichen
Datum
Kernaussage
Offene Quelle
BGH XI. ZS
XI ZR 22/24
20.5.2025
Verbraucherdarlehen Immobilien: AGB-Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung muss Berechnung transparent darstellen; intransparente Klausel führt zum Verlust des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung
juris.bundesgerichtshof.de
BGH XI. ZS
XI ZR 133/24
21.10.2025
Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen (Folgeentscheidung)
bundesgerichtshof.de PM Nr. 225/2025
BGH XI. ZS
XI ZR 553/19
2024
Stärkung der Rechte von Darlehensnehmern bei Altforderungen — Volltext und Datum vor Versand verifizieren
juris.bundesgerichtshof.de
Hinweis: Es gibt keine Praejudizienbindung im deutschen Recht (Ausnahme § 31 BVerfGG). BGH-Linien werden zitiert als Auslegungshilfe, nicht als verbindliches Recht.
Anleger gibt Anlage-Gegenstand zurück
und erhält:
- Eingesetztes Kapital zurück
- Entgangene Alternativrendite (typisch 4 % p.a. — konkret darzulegen
durch alternative Anlageform; nicht aus Modellwissen pauschalisieren,
sondern Vergleichsanlage nachvollziehbar belegen)
- Anwaltskosten aus Verzug
Typische Schadenspositionen
Position
Berechnungsgrundlage
Kursverlust
Kaufkurs ./. aktueller Kurs × Stückzahl
Ausgabeaufschlag
Direkt aus Abrechnung
Entgangene Alternativrendite
Marktübliche Alternative (z.B. Bundesanleihe, Tagesgeld); konkrete Vergleichsanlage darlegen, nicht pauschal annehmen
Prospekthaftung im engeren Sinne: §§ 9 VermAnlG, 21 WpPG
Prospekthaftung im weiteren Sinne nach BGB: Verletzung von Aufklärungspflichten
Linie der BGH-Rspr. (II./XI./III. Senate je nach Konstellation): konkrete Aktenzeichen, Datum, Randnummer vor Versand in offener Quelle verifizieren
Lehman / Zertifikate-Linie
Aufklärungspflicht über Emittentenrisiko war obligatorisch
Rating allein genügte nicht
"Investment-Grade" schließt Aufklärungspflicht nicht aus
Aktenzeichen XI. ZS BGH vor Versand verifizieren
Swap-Linie (CMS Spread Ladder)
Aufklärungspflicht über anfänglichen negativen Marktwert (strukturierter Nachteil für Kunden)
Eigeninteresse der Bank offenzulegen
Wert der Information für Anleger: erheblich
Aktenzeichen XI. ZS BGH vor Versand verifizieren
Außergerichtliche Vorgehensweise
Schritt 1 — Außergerichtliches Schreiben
[Kanzlei] [Ort, Datum]
[Bank / Vermögensverwalter]
[Anschrift]
Anlageberatungsfehler — Schadensersatz gemäss § 280 BGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und in Vollmacht meiner Mandantschaft mache ich
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Beratungs-
pflichten aus dem Beratungsgespräch vom [Datum] geltend.
Beratungsfehler:
1. [Keine anlegergerechte Beratung: Risikoprofil
konservativ, empfohlenes Produkt hochriskant]
2. [Keine Aufklärung über Rückvergütungen in Höhe von
EUR [Betrag] (ca. [x] % des Anlagevolumens)]
3. [Unzureichende Risikoaufklärung bzgl. Totalverlust]
Schadenshöhe:
Investiertes Kapital: EUR [Betrag]
Aktueller Wert: ./. EUR [Betrag]
Entgangene Rendite: ./. EUR [4% × Betrag × Jahre]
Gesamtschaden: EUR [Summe]
Ich fordere Sie auf, den Schaden bis zum [Datum + 4 Wochen]
zu erstatten. Anderenfalls erhebe ich Klage.
[Rechtsanwalt/-anwaeltin, Fachanwalt fuer Bank- und
Kapitalmarktrecht]
Verjährung
Fristtyp
Dauer
Beginn
Rechtsgrundlage
Regelfrist
3 Jahre
31.12. des Jahres der Kenntnis
§§ 195, 199 Abs. 1 BGB
Absolute Höchstfrist
10 Jahre
Beratungszeitpunkt
§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB
Hemmung durch Verhandlungen
Bis Ende der Verhandlungen
Beginn Verhandlung
§ 203 BGB
Hemmung durch Klage
Bis Rechtskraft
Klageeingang
§ 204 BGB
Kenntnis: grobe Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; bei Spezialwissen der Bank: späterer Fristbeginn möglich.