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Welche Markenform soll angemeldet werden — Wortmarke, Wort-Bild-Marke, Bildmarke, 3D-Marke, Klangmarke (Jingle), Positionsmarke oder Bewegungsmarke?
Für welches geografische Gebiet soll Schutz bestehen — nur Deutschland (DPMA), gesamte EU (EUIPO), international (WIPO/Madrid)?
Welche Waren und Dienstleistungen sollen geschützt werden — konkrete Produkte und Dienstleistungen, nicht nur Klassenüberschriften?
Wurde eine Ähnlichkeitsrecherche in DPMAregister, eSearch plus (EUIPO) und TMview durchgeführt?
Liegen Hinweise auf absolute Schutzhindernisse vor — ist der Begriff beschreibend, produktüblich oder ein geografischer Begriff?
Gibt es Registrierungen Dritter, die Widerspruch einlegen könnten (§ 42 MarkenG: 3 Monate ab Veröffentlichung)?
Besteht Prioritätsinteresse aus einer früheren Anmeldung in einem PVÜ-Staat (6-Monats-Frist PVÜ Art. 4)?
Wird die Marke tatsächlich genutzt oder ist Benutzungszwang nach 5 Jahren (§ 25 MarkenG) realistisch einhaltbar?
Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Fehlende Unterscheidungskraft: Zeichen ohne Eignung zur Herkunftskennzeichnung
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Freihaltebedürfnis: beschreibende Angaben für Merkmale der Waren/Dienstleistungen
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
Üblichkeit: im Handel üblich gewordene Bezeichnungen
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 ff. MarkenG
Irreführende Angaben; Hoheitszeichen; Formen mit technischem Zwang
§§ 32 ff. MarkenG
Anmeldung; notwendiger Inhalt; amtliche Formulare
§ 33 MarkenG
Anmeldetag; Klassenangabe nach Nizza-Klassifikation
§ 34 MarkenG
Prioritätsrecht iVm PVÜ Art. 4 (6 Monate ab Erstanmeldung im PVÜ-Staat)
§ 41 MarkenG
Eintragungsbeschluss nach Prüfung der Schutzhindernisse
§ 42 MarkenG
Widerspruchsverfahren: Frist 3 Monate ab Veröffentlichung der Eintragung
§ 47 f. MarkenG
Schutzdauer: 10 Jahre ab Anmeldedatum; beliebig oft verlängerbar
§ 49 MarkenG
Löschung wegen Verfalls: 5 Jahre Nichtbenutzung nach Eintragung
§ 25 MarkenG
Benutzungszwang: nach 5 Jahren Einrede der Nichtbenutzung möglich
§ 9 MarkenG
Relative Schutzhindernisse: Verwechslungsgefahr mit älterem Zeichen
§ 66 MarkenG
Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) bei DPMA-Zurückweisung
UMV (EU) 2017/1001
Unionsmarke; Anmeldung bei EUIPO; Schutzdauer 10 Jahre; einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten
Madrider Protokoll / MMA
Internationale Registrierung über WIPO; Basismarke erforderlich; Schutzdauer 10 Jahre
PVÜ Art. 4
Prioritätsfrist 6 Monate für Marken; Erstanmeldung in PVÜ-Staat konstituiert Priorität
Leitentscheidungen
Gericht
Aktenzeichen
Datum
Kernaussage
Rechtsprechung live prüfen
Live-Verifikation erforderlich
-
keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
Prüfschema Markenanmeldung
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
Schritt
Prüfpunkt
Norm
Rechtsfolge
1
Markenfähiges Zeichen (grafisch darstellbar / darstellbar i. S. UMV 2017/1001)?
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
Konstellation
Empfohlener Weg
Standard — Marke beim DPMA oder EUIPO anmelden
Anmeldungs-Vollmuster unten
Variante A — nur DPMA-Schutz gewuenscht
DPMA-Muster allein; EUIPO entfaellt
Variante B — EU-weiter Schutz noetig
EUIPO-Checkliste unten; Parallelschutz pruefen
Variante C — Widerspruch gegen eigene Anmeldung angekuendigt
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatz-Bausteine
Anmeldung DPMA (vollständiges Muster)
An das
Deutsche Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München [Ort, Datum]
Anmeldung einer Marke gemäß §§ 32 ff. MarkenG
Anmelderin:
[Vollständiger Name / Firma], [Anschrift], [Rechtsform]
vertreten durch: [Anwalt], [Kanzleiadresse]
(Vollmacht in Anlage 1)
Markendarstellung:
[Wortmarke: Wiedergabe des Zeichens in Standardschrift, fett markiert]
[Wort-Bild-Marke: farbige Abbildung JPG/PNG, 300 dpi, Anlage 2]
[3D-Marke: 6 Ansichten gemäß DPMA-Formblatt]
[Klangmarke: Notenschrift, Anlage 2 + ggf. Audiodatei]
Markenform:
[ ] Wortmarke [ ] Wort-Bild-Marke [ ] Bildmarke
[ ] 3D-Marke [ ] Positionsmarke [ ] Klangmarke
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Nizza-Klassifikation, 12. Edition):
Klasse [Nr.]: [Konkrete Aufzählung der Waren, z. B. "Bekleidungsstücke,
nämlich T-Shirts, Hemden und Hosen; Schuhwaren; Kopfbedeckungen"]
Klasse [Nr.]: [Konkrete Aufzählung der Dienstleistungen]
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Priorität:
[ ] Keine
[x] Anmeldung Nr. [...], Datum [...], Land [...], gemäß § 34 MarkenG iVm
PVÜ Art. 4 (Prioritätsfrist 6 Monate ab Erstanmeldung)
Einzugsermächtigung:
Gebühren werden vom DPMA-Gebührenkonto [Konto-Nr.] eingezogen.
Gebühren (Anlage 3):
DPMA Grundgebühr (bis 3 Klassen): EUR 300 (elektronisch) / EUR 350 (Papier)
Klassengebühr ab 4. Klasse: EUR 100 je zusätzlicher Klasse
Anlagen:
1. Vollmacht
2. Markendarstellung
3. Gebührenbeleg / Einzugsermächtigung
4. Prioritätsbeleg (falls Priorität beansprucht)
Mit freundlichen Grüßen
[Kanzlei, Fachanwalt/Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz]
An das Deutsche Patent- und Markenamt
— Markenbeschwerdestelle / Widerspruchsstelle — [Ort, Datum]
Widerspruch nach § 42 MarkenG
gegen die Eintragung der Marke Nr. [DE-Reg.-Nr.], eingetragen am [Datum],
veröffentlicht am [Datum]
Widersprechende:
[Unternehmensname], Inhaberin der älteren Marke Nr. [DE-Reg.-Nr. / EM-Nr.],
eingetragen am [Datum], Klassen [Nrn.].
Widerspruchsgrund:
Verwechslungsgefahr § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG / Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV
Begründung:
1. Identität / Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen:
Die angegriffene Marke beansprucht Schutz für [Klassen], die mit den
Waren/Dienstleistungen der älteren Marke [identisch / ähnlich] sind.
2. Zeichenähnlichkeit:
Klanglich: [beide Zeichen beginnen mit [Bestandteil]; phonetisch
nahezu identisch in [Silbenstruktur]].
Schriftbildlich: [Buchstabenfolge weitgehend übereinstimmend].
Begrifflich: [gleiche oder ähnliche Bedeutung / kein begrifflicher Unterschied].
3. Gefahr der gedanklichen Verknüpfung / Bekanntheitsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG):
[Falls ältere Marke bekannt: Nachweise Verkehrsgeltung beifügen]
Glaubhaftmachung Benutzung (sofern ältere Marke > 5 Jahre eingetragen):
Anlage W 3: Belege der ernsthaften Benutzung (§ 25 MarkenG).
Gebühren: EUR 250 je Widerspruch (DPMA-Gebührenordnung).
Anlagen:
W 1: Registerauszug ältere Marke
W 2: Auszug angegriffene Marke
W 3: Benutzungsnachweise (Kataloge, Rechnungen, Umsatzzahlen)
[Kanzlei, Fachanwalt/Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz]
--- vor Versand klaeren ---
Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Beweislast
Beweisthema
Beweislast
Beweismittel
Schutzfähigkeit (Unterscheidungskraft)
DPMA von Amts wegen; bei Zurückweisung: Anmelderin trägt Darlegungslast
Bevor die Anmeldestrategie festgelegt wird, klaere:
Wurde eine umfassende Kollisionsrecherche (DPMA, EUIPO, WIPO) auf identische und aehnliche Zeichen durchgefuehrt?
Welche Schutzziele verfolgt der Mandant — nationaler DE-Schutz, EU-Schutz oder internationale Schutzausdehnung (Madrid-Protokoll)?
Gibt es benutzungsgeschuetzte Zeichen (§ 4 Nr. 2 MarkenG), die als Prioritaet vorrangig sind und Eintragung entbehrlich machen?
Wurden Umlaute und Sonderzeichen im Markenwort geprueft (DPMA-Kodierungsanforderungen)?
Aktuelle Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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