| name | haendler-distributor-pflichten-art-24 |
| title | Händler-Pflichten (Distributor) — Art. 24 KI-VO |
| description | Distributeur oder Grosshaendler von KI-Systemen fragt: Welche Sorgfaltspflichten habe ich beim Weitervertrieb von Hochrisiko-KI? Art. 24 KI-VO Haendler-Pflichten. Prüfraster: Plausibilitaetsprüfung CE-Kennzeichnung vorhanden EU-Konformitätserklärung vorhanden Lagerung und Transport risikofrei keine wesentliche Aenderung. Wann wird Haendler zum Anbieter oder Einführer Art. 25 KI-VO. Output: Checkliste Haendler-Sorgfaltspflichten. Abgrenzung zu einführer-importer-pflichten-art-23 (Import) und anbieter-werden-art-25 (Rollenwechsel). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/haendler-distributor-pflichten-art-24 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
Händler-Pflichten (Distributor) — Art. 24 KI-VO
Zweck
Händler (distributor) sind alle Akteure in der Lieferkette, die ein Hochrisiko-KI-System bereitstellen, ohne Anbieter oder Einführer zu sein und ohne das System wesentlich zu verändern. Art. 24 KI-VO legt ihre Pflichten fest.
Wer ist Händler?
Ein Händler ist eine in der Lieferkette tätige natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System im Unionsmarkt bereitstellt, ohne es in eigener Verantwortung in Verkehr zu bringen oder zu nutzen.
Typische Beispiele: Softwaremarktplätze, IT-Reseller, Systemintegratoren (soweit sie das System nicht wesentlich verändern), Cloud-Anbieter (in bestimmten Konstellationen).
Pflicht 1 — Plausibilitätsprüfung vor Bereitstellung (Art. 24 Abs. 1 KI-VO)
Bevor der Händler ein Hochrisiko-KI-System bereitstellt, muss er prüfen, ob:
- Das System die CE-Kennzeichnung trägt
- Die EU-Konformitätserklärung vorhanden und zugänglich ist
- Die Gebrauchsanweisung in der Sprache des Mitgliedstaates vorliegt, in dem das System bereitgestellt wird
- Der Anbieter und gegebenenfalls der Einführer ihre Pflichten nach Art. 16 bis 23 KI-VO erfüllt haben (soweit dies der Händler anhand der verfügbaren Informationen beurteilen kann)
Prüffragen:
- Liegt Ihnen die CE-Kennzeichnung des Systems vor?
- Liegt Ihnen die EU-Konformitätserklärung vor?
- Liegt die Gebrauchsanweisung in der relevanten Sprache vor?
Pflicht 2 — Keine Bereitstellung bei bekanntem Verstoß (Art. 24 Abs. 1 lit. b KI-VO)
Der Händler darf das System nicht bereitstellen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass:
- Das System nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht
- Das System eine ernste Gefahr darstellt
Pflicht 3 — Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)
Der Händler muss:
- Mit nationalen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage kooperieren
- Dokumentation bereitstellen, die die Konformität des Systems nachweist (soweit er darüber verfügt)
- Die Identität des Anbieters und des Einführers angeben
Pflicht 4 — Aufbewahrung (Art. 24 Abs. 3 KI-VO)
Der Händler muss für zehn Jahre aufbewahren:
- Kopie der Konformitätserklärung (soweit er darüber verfügt)
- Kontaktdaten des Anbieters und des Einführers
Wann wird der Händler zum Anbieter oder Einführer?
Zum Anbieter wird der Händler (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 KI-VO), wenn er:
- Das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt