| name | haendler-distributor-pflichten-art-24 |
| title | HĂ€ndler-Pflichten (Distributor) â Art. 24 KI-VO |
| description | Distributeur oder Grosshaendler von KI-Systemen fragt: Welche Sorgfaltspflichten habe ich beim Weitervertrieb von Hochrisiko-KI? Art. 24 KI-VO Haendler-Pflichten. PrĂŒfraster: PlausibilitaetsprĂŒfung CE-Kennzeichnung vorhanden EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung vorhanden Lagerung und Transport risikofrei keine wesentliche Aenderung. Wann wird Haendler zum Anbieter oder EinfĂŒhrer Art. 25 KI-VO. Output: Checkliste Haendler-Sorgfaltspflichten. Abgrenzung zu einfĂŒhrer-importer-pflichten-art-23 (Import) und anbieter-werden-art-25 (Rollenwechsel). |
| author | Klotzkette |
| author_url | https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/haendler-distributor-pflichten-art-24 |
| license | Apache-2.0 |
| version | 0.1.0 |
| execution_mode | open |
| jurisdiction | eu |
| practice | regulatory |
| language | de |
HĂ€ndler-Pflichten (Distributor) â Art. 24 KI-VO
Zweck
HĂ€ndler (distributor) sind alle Akteure in der Lieferkette, die ein Hochrisiko-KI-System bereitstellen, ohne Anbieter oder EinfĂŒhrer zu sein und ohne das System wesentlich zu verĂ€ndern. Art. 24 KI-VO legt ihre Pflichten fest.
Wer ist HĂ€ndler?
Ein HĂ€ndler ist eine in der Lieferkette tĂ€tige natĂŒrliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System im Unionsmarkt bereitstellt, ohne es in eigener Verantwortung in Verkehr zu bringen oder zu nutzen.
Typische Beispiele: SoftwaremarktplÀtze, IT-Reseller, Systemintegratoren (soweit sie das System nicht wesentlich verÀndern), Cloud-Anbieter (in bestimmten Konstellationen).
Pflicht 1 â PlausibilitĂ€tsprĂŒfung vor Bereitstellung (Art. 24 Abs. 1 KI-VO)
Bevor der HĂ€ndler ein Hochrisiko-KI-System bereitstellt, muss er prĂŒfen, ob:
- Das System die CE-Kennzeichnung trÀgt
- Die EU-KonformitÀtserklÀrung vorhanden und zugÀnglich ist
- Die Gebrauchsanweisung in der Sprache des Mitgliedstaates vorliegt, in dem das System bereitgestellt wird
- Der Anbieter und gegebenenfalls der EinfĂŒhrer ihre Pflichten nach Art. 16 bis 23 KI-VO erfĂŒllt haben (soweit dies der HĂ€ndler anhand der verfĂŒgbaren Informationen beurteilen kann)
PrĂŒffragen:
- Liegt Ihnen die CE-Kennzeichnung des Systems vor?
- Liegt Ihnen die EU-KonformitÀtserklÀrung vor?
- Liegt die Gebrauchsanweisung in der relevanten Sprache vor?
Pflicht 2 â Keine Bereitstellung bei bekanntem VerstoĂ (Art. 24 Abs. 1 lit. b KI-VO)
Der HĂ€ndler darf das System nicht bereitstellen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass:
- Das System nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht
- Das System eine ernste Gefahr darstellt
Pflicht 3 â Kooperation mit MarktĂŒberwachungsbehörden (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)
Der HĂ€ndler muss:
- Mit nationalen MarktĂŒberwachungsbehörden auf Anfrage kooperieren
- Dokumentation bereitstellen, die die KonformitĂ€t des Systems nachweist (soweit er darĂŒber verfĂŒgt)
- Die IdentitĂ€t des Anbieters und des EinfĂŒhrers angeben
Pflicht 4 â Aufbewahrung (Art. 24 Abs. 3 KI-VO)
Der HĂ€ndler muss fĂŒr zehn Jahre aufbewahren:
- Kopie der KonformitĂ€tserklĂ€rung (soweit er darĂŒber verfĂŒgt)
- Kontaktdaten des Anbieters und des EinfĂŒhrers
Wann wird der HĂ€ndler zum Anbieter oder EinfĂŒhrer?
Zum Anbieter wird der HĂ€ndler (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 KI-VO), wenn er:
- Das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt